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person geboren habe, festzustellen oder wenn ihr andere in ihren Beruf einschlagende
Fragen vorgelegt werden, so hat sie das, was sie bei sorgfältiger Untersuchung gefunden
hat, der strengsten Wahrheit gemäß anzugeben.
§ 12. Wünscht eine Schwangere in der Wohnung der Hebamme ihre Niederkunft
zu halten, so hat die Hebamme bei ihrer Ortsobrigkeit anzufragen, ob ihr das erlaubt
werde.
Zur Errichtung einer Privat-Entbindungsanstalt bedarf sie der Genehmigung der
betreffenden Kreishauptmannschaft (§ 30 der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 —
R. G. Bl. S. 177 —).
& 13. Jede Hebamme soll mit den vorschriftsmäßigen Hebammengeräthen vor ihrer
Verpflichtung versehen sein.
Diese Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem Zustande zu erhalten und dem
Bezirksarzte sowohl vor der Verpflichtung, als auch später auf Verlangen von Zeit zu
Zeit vorzulegen.
#14. Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten
Heilmitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden, und haben
sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel,
als des Segenssprechens, der Sympathie u. s. w. streng zu enthalten.
15. Die Hebammen sind verpflichtet, über diejenigen Geburten, bei denen sie in
ihrem Berufe thätig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach der vor-
geschriebenen Form zu halten, und die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetren
und vorschriftsmäßig zu bewirken.
Im Januar und Juli jeden Jahres sollen die Hebammen dem zuständigen Bezirks-
arzte in der Regel persönlich die Verzeichnisse zur Durchsicht und Prüfung überreichen.
Die Formulare hierzu werden den Hebammen unentgeltlich geliefert.
16. Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie
gerufen worden war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche
(dem Kirchner oder dem Pfarrer) pflichtgemäß angezeigt werden, und daß diese Anzeigen
in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit geschehen.
+17. Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher
Eltern innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen getauft werden und wenn sie in
Erfahrung bringt, daß nach Ablauf dieser Frist die Taufhandlung noch nicht vollzogen
ist, dem Ortspfarrer oder der Ortsobrigkeit die Anzeige davon machen.
In Fällen jedoch, wo Krankheitszustände des Kindes, namentlich der Zustand seiner
Augen, das Vorhandensein von fieberhaften Krankheiten oder von Hautkrankheiten, die