— 298 —
§625. Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste Pflege
der Neugeborenen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere
Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen.
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen werde,
insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Augenentzündung darauf zu dringen, daß
ohne Aufschub ärztliche Hülfe gesucht werde, und die Gefahr der Erblindung des Kindes
den Angehörigen vorzustellen, sich selbst aber jeder anderen Hülfsleistung, als die ihr ge-
lehrt worden sind, dabei zu enthalten.
& 26. Die Hebammen sollen ihre Wöchnerinnen in den ersten neun Tagen
wenn irgend möglich täglich zwei Mal, wenigstens aber ein Mal besuchen. Wie lange
diese Besuche dann noch fortzusetzen sind, hängt vorzugsweise von dem Befinden der
Wöchnerin ab.
Dresden, den 22. Juni 1892.
J.
Eidesformel
zur Verpflichtung der Hebammen.
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie den Ihnen
wohlbekannten Bestimmungen der Hebammenordnung, der Instruktion für die Hebammen
zur Verhütung des Kindbettfiebers und der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen
bei der Augenentzündung der Neugeborenen, sowie aller sonst noch bei Ausübung Ihres
Hebammenberufs in Betracht kommenden Vorschriften getreulich nachgehen und alles Das
genau beobachten und leisten wollen, was einer rechtschaffenen Hebamme ihren Pflichten
nach zu thun gebührt.
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!