Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

10. 
11. 
— 299 — 
II. 
Hebammen--Taxe. 
.Für die Hülfe bei einer natürlichen Geburt 
6— 107. 
mDesgleichen bei einer Zwillingsgeburt 
7 — — 1 2 7. 
mDesgleichen bei einer natürlichen aber sich verzögernden Geburt, bei welcher die 
Hebamme länger als 24 Stunden zugebracht hat 
6— 15 
.Desgleichen bei einer Geburt, welche durch einen Geburtshelfer beendet worden ist 
7— 12.2 
Für die Untersuchung einer schwangeren oder nicht schwangeren Person 
1—2 . 
Für die Beibringung eines Klystiers oder einer Einspülung oder das Abnehmen des 
Urins mittelst des Katheters bei Wöchnerinnen 
— 50— 1. 
mDesgleichen bei Kindern 
— 50 4—1·½ 
mDesgleichen bei anderen Personen, welche nicht Wöchnerinnen oder Gebärende sind 
1—2 J. 
Diese Verrichtungen bei Gebärenden werden nicht besonders bezahlt. 
Für jeden im Lehrbuche vorgeschriebenen und für jeden außerdem verlangten Besuch 
bei einer Wöchnerin und für das Wickeln, Baden oder Waschen des Kindes 
a) bei Tage —. 600.— 1. 50 % 
b) bei Nacht (zwischen 10 Uhr Abends und 6 Uhr früh) 14 200 2% 
50 4 
Für eine Nacht= oder Tagwache bei einer Wöchnerin oder Kranken 
2—5 .. 
Für eine Nacht= und Tagwache 
5 —10 7. 
1892. 
46
	        
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