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Ministerium des Innern in dem für die genannte Anstalt erlassenen Unterbringungs-
Regulative bestimmt worden.
Die bezüglichen Bestimmungen des letzteren werden durch das Gesetz- und Verord—
nungsblatt auszugsweise bekannt gemacht. Auch werden dergleichen Regulativ-Auszüge
jeder Aufnahmegenehmigung im Abdruck beigefügt, und zwar, wenn die Aufnahme—
genehmigung an eine Behörde ergeht, in zwei Abdrücken, wovon der eine den Akten dieser
Behörde einzuverleiben, der andere den Betheiligten auszuhändigen ist.
Auf entsprechend begründetes Gesuch werden dergleichen Abdrücke auch sonst von der
Anstaltsverwaltung mitgetheilt.
Den im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichten Bestimmungen sind die Be—
theiligten auch ohne besondere Vereinbarung im einzelnen Falle unterworfen. Jede auf
demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahmebedingungen gilt von Zeit ihrer
Einführung ab ohne Weiteres auch für jeden zu dieser Zeit bereits stattfindenden Ver—
pflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten oder einer
besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Aenderungen
der Verpflegbeitragsätze.
Die aus dem unter A angedruckten Regulativauszuge ersichtlichen Bedingungen
treten mit
dem 15. August 1892
in Geltung.
83.
Beschwerdeweg.
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsverwaltung über Aufnahmeanträge
oder über Beibehaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige aus der Anstalt ergehende
Entschließungen steht den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
84.
Aufhebung früherer Verordnungen.
Für alle Unterbringungen in der Anstalt Hochweitzschen, welche am 15. August 1892
noch nicht genehmigt sind, erledigen sich
die Verordnung, die Errichtung einer Heil- und Pfleganstalt für Epileptischkranke in
Königswartha betreffend, vom 7. August 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 247),
die Bekanntmachung, die Verlegung der Heil= und Pfleganstalt für Epileptischkranke
von Königswartha nach Hubertusburg betreffend, vom 16. Oktober 1883
(G.= u. V.-Bl. S. 76), und