Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2. Erleichterung von Erziehungspflichten. 
Durch die Aufnahme von Kindern und durch die für dieselben getroffenen Anstalts- 
einrichtungen soll zugleich Aeltern, Vormündern und Armenverbänden die Füglichkeit 
geboten werden, ihren bezüglichen Erziehungspflichten (Volksschulgesetz vom 2 6. April 
1873, §44, Absatz 5, verbunden mit § 3, Absatz 2 und mit § 2; Ausführungsverordnung 
dazu vom 25. August 1874, §9, auch §§ 33 flg. der Armenordnung vom 2 2. Oktober 
1840) zu genügen, wenn sie dazu sonst nicht in der Lage sind. 
3. Zestimmung der Anstalt zunächst für Sächsische Staatsangehörige. 
a) Die Königl. Sächsischen Landesanstalten sind zunächst für Staatsangehörige des 
Königreichs Sachsen bestimmt. Die letzteren werden im gegenwärtigen Regulative kurz 
als „Sachsen“ bezeichnet, wogegen unter „Nichtsachsen“ Personen ohne Staatsangehörigkeit 
des Königreichs Sachsen zu verstehen sind. 
b) Den Sachsen werden solche Nichtsachsen gleichgeachtet, welche 
entweder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf Grund 
ihres Unterstützungswohnsitzes daselbst 
oder vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen untergebracht werden. 
) Nichtsachsen, bei welchen die unter b bemerkten Voraussetzungen nicht vor- 
liegen, können ausnahmsweise nur dann aufgenommen und beziehentlich beibehalten 
werden, 
wenn und so lange in der Anstalt ausreichender Raum vorhanden ist, 
und zugleich der für Nichtsachsen bestimmte erhöhte Verpflegbeitrag gezahlt 
wird. 
4. Jusschließungsgründe. 
Ausgeschlossen sind von der Aufnahme 
a) Personen, welche mit ansteckenden oder sehr entstellenden oder Abscheu erregenden 
Krankheiten behaftet sind, 
b) unheilbare Geisteskranke, welche chronisch tobsüchtig oder tief verblödet sind, 
I) Kinder unter fünf Jahren. 
5. Anstaltsleistungen. Verpflegung. 
Für Erwachsene bestehen drei Verpflegklassen, die sich insbesondere rücksichtlich der 
Wohnung und der Kost unterscheiden. 
Die Anstalt gewährt 
a) in allen Verpflegklassen: ausgestattete Wohnung nebst Heizung, Beleuchtung 
und Kost, alles zugehörige Geräth, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, 
angemessene Beschäftigung nebst dem dazu Erforderlichen, sowie
	        
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