Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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unterworfen sind, welche durch das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht 
sind oder werden. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne Weiteres auch für jeden bereits statt- 
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf 
Aenderungen der Verpflegbeitragsätze. 
rc. rc. 
3. Giltigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
a) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an 
gerechnet. 
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen. 
Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte 
Mühwaltung berechnet die Anstalt den Verpflegbeitragspflichtigen (§ 61 und 2) eine zur 
Anstaltskasse fließende Gebühr. 
Die letztere beträgt bis auf Weiteres 5-. 
2c. 2c.r 
4. Vorläufige telegraphische Auknahmezusicherung. 
Auf bezüglichen Antrag kann vorläufige Aufnahmegenehmigung durch Telegramm 
auf Kosten des Antragstellers erfolgen. 
85. 
Zuführung und Annahme. 
1. Zeit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also 
mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bußtagen) und zwar in der Zeit von Morgens 8 
bis Abends 6 Uhr statt. 
Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorher- 
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerungen zugelassen werden. 
2. Zegleiter, Personenansweis. 
Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und für den Begleiter muß genügender Personenausweis 
mitgebracht werden. 
Weiblichen Epileptischen muß eine weibliche Begleitung beigegeben sein.
	        
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