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Ueber das Befinden eines anfgenommenen Kindes giebt die Anstalt regelmäßig bei
der vierteljährlich portofrei erfolgenden Zusendung der Censuren kurze Nachricht.
Zöglinge, welche schreiben können, fügen einen Brief bei.
Die Empfänger senden die Censuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die An—
stalt zurück und legen einen Brief an den Zögling bei, geben auch dabei jedesmal genau
die Adresse an, unter welcher die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet
werden soll. Unterlassung der Censurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als
Verzicht auf fernere Nachricht.
Stellt sich die volle Bildungsunfähigkeit des Zöglings heraus, so werden die Bei—
tragspflichtigen (§ 61. 2) hiervon in Kenntniß gesetzt.
2. Zesuche.
a) Der Verfpflegte kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst unbedenklich erscheint.
b) Dem betreffenden Abtheilungsvorstande steht es frei, die Unterredung nur in
Gegenwart eines Beamten stattfinden zu lassen.
J) Die etwa mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben.
d) Verpflegte mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer
Genehmigung des Anstaltsvorstandes gestattet.
uc. c.
3. Zesuche von Verpflegten bei ihren Angehörigen.
a) Den Verpflegten können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Er-
messen des Anstaltsvorstandes Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden.
Bei Kindern, welche Schulunterricht genießen, sind dergleichen Besuche auf den
Ferienmonat und auf die drei hohen Feste zu beschränken.
b) Bezügliche Anträge sind so zeitig einzureichen, daß dem Antragsteller die
Entschließung darauf noch rechtzeitig zugehen kann.
c) Die Abholung und Zurückführung der Betreffenden hat von zuverlässigen
Personen zu der festgesetzten Zeit zu geschehen.
Bei der Rückkehr ist durch eine Bescheinigung der in § 53 erwähnten Art nachzu-
weisen, daß in der Familie und dem Hause, wo der Verpflegte sich aufgehalten hat, und
in der Umgebung seit 6 Wochen eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehmen ge-
wesen ist.
Ist jedoch in dieser Zeit daselbst eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die