Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 324 — 
Nr. 68. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Moritzkirchengemeinde in Zwickau betreffend; 
vom 22. Juli 1892. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Kirchenvorstande 
der Moritzkirchengemeinde in Zwickau mit Zustimmung der betheiligten politischen Ge— 
meindevertretungen und Genehmigung der Kircheninspektion beschlossenen Ausgabe von 
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Ab— 
schnitten von 500 Mark zum Zwecke der Aufnahme einer mit vier vom Hundert zu ver— 
zinsenden Anleihe von 
Zweihundert und Fünfzig Tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 22. Juli 1892. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Münckner. 
  
Nr. 69. Verordnung, 
die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht fjuristisch gebildeten 
Beamten bei den Unterbehörden und im Aussichtsdienste der Zoll= und 
Steuer-Verwaltung betreffend: 
vom 23. Juli 1892. 
Da- Finanz-Ministerium erachtet die Neuregelung der Bestimmungen über die Aus- 
bildung, Prüfung und Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unter- 
behörden und im Ausfsichtsdienste der Zoll= und Steuer-Verwaltung für geboten und ver- 
ordnet deshalb mit Allerhöchster Genehmigung was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.