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B. von Personen der in § 1 unter 3 gedachten Art
1. die unter A 1, 2 und 6 bezeichneten Unterlagen;
2., die Militärpapiere, beziehentlich der Nachweis der erlangten Befreiung vom
Militärdienste;
3. der Nachweis der erlangten höheren wissenschaftlichen Vorbildung, beziehungsweise
4. Zeugnisse über das Verhalten des Bewerbers in den von ihm bereits innegehabten
Stellungen.
K1. Soweit das Finanz-Ministerium nicht abweichende Anordnung trifft, hat sich
der Bewerber einer Prüfung zu unterwerfen. Dieselbe wird abgelegt bei einem hierzu
von der Zoll= und Steuer-Direktion mit Auftrag zu versehenden Hauptzoll= oder Haupt-
steueramte, in der Regel bei demjenigen, in dessen Bezirke der Bewerber sich aufhält.
Sie besteht:
a) in dem Nachschreiben eines Diktates;
b) in der Anfertigung einer freien schriftlichen Arbeit über einen von dem Hauptamte
zu wählenden Gegenstand;
c) in der Lösung von mindestens drei Rechenaufgaben, welche so gewählt sein müssen,
daß sie die vier Spezies und die einfache Proportionalrechnung umfassen;
d) in der mündlichen Wiedergabe einer dem Bewerber zum Durchlesen vorgelegten.
ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Gesetzesstelle oder Verwaltungsvorschrift.
& . Die Prüfung erfolgt an Hauptamtsstelle durch den Hauptamtsvorstand oder
einen von diesem zu bestimmenden Beamten, welcher mindestens im Range eines Haupt-
amtsassistenten stehen muß.
§ 6. Das Hauptamt hat das Ergebniß der Prüfung und der sonstigen über den
Bewerber angestellten Erörterungen der Zoll= und Steuer-Direktion anzuzeigen, welche
ihrerseits gutachtlichen Vortrag an das Finanz-Ministerium erstattet.
§ 7. Militäranwärter und die in § 1 unter 3 gedachten Personen, welche als Auf-
seher oder Amtsdiener angestellt worden sind, können ohne weitere Prüfung in die übrigen
Stellen der 6. und 7. Uniform -Klasse übergeführt, sowie in die Stellen von Obergrenz-
und Obersteueraufsehern, Zolleinnehmern II. Klasse und Untersteuereinnehmern der letzten
Aemterklasse befördert werden.
SS. Gesuche um Zulassung zum Accesse bei den Zoll- und Steuerbehörden (§ 1
unter 2) sind an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten, welcher die Entschließung
über solche Gesuche zusteht. In denselben ist der bisherige Lebenslauf des Bewerbers
und das Hauptamt anzugeben, bei welchem derselbe den Acceß zu absolviren wünscht.