Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nach Ablauf des ersten Jahres kann er nach Bedarf zu derartigen Stellvertretungen 
verwendet werden. 
&440 Bei Verwendung außerhalb seines Stationsortes, d. h. des Sitzes desjenigen 
Hauptamtes, bei welchem er zum Accesse zugelassen ist, bezieht der Accessist Tagegelder 
und Reisekosten nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Abgesehen hiervon erhält er während der Dauer des Vorbereitungsdienstes keine 
Vergütung. Es ist jedoch der Zoll= und Steuer-Direktion nachgelassen, in geeigneten 
Fällen solchen Accessisten, welche nach Beendigung des ersten Jahres ihres Vorbereitungs- 
dienstes an ihrem Stationsorte verwendet werden, eine Vergütung bis zur Höhe des 
Tagegeldersatzes zu gewähren. 
15. Nach Ablauf von drei Jahren hat sich der Accessist einer Prüfung zu unter- 
ziehen. Dieselbe wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, welche nach Bedarf bei 
der Zoll= und Steuer-Direktion zusammentritt. Sie besteht in jedem einzelnen Falle 
aus einem Mitgliede der Zoll= und Steuer-Direktion als Vorsitzendem, einem Oberzoll- 
oder Obersteuerinspektor und einem Kassen-, Rechnungs= oder Abfertigungsbeamten. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Finanz-Ministerium in der 
erforderlichen Anzahl ernannt. Aus der Zahl der ernannten Mitglieder bestimmt der 
Vorstand der Zoll= und Steuer-Direktion diejenigen, welche an der einzelnen Prüfung 
theilzunehmen haben. 
16. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche und soll die Befähigung 
des Prüfungskandidaten zur selbstständigen Verwaltung aller derjenigen Stellen des 
Zoll= und Steuer-Dienstes darthun, für welche weder juristische Befähigung, noch die 
Ablegung der zweiten Prüfung (8 23 flg.) erforderlich ist. 
§ 17. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung von drei Arbeiten, 
von denen je eine einen Gegenstand aus dem Gebiete des Zollwesens, aus dem Gebiete 
der Branntweinsteuer und aus einem anderen Zweige der Verwaltung der indirekten 
Abgaben, einschließlich des Kassen= und Rechnungswesens, der Verwaltungsorganisation 
und der Strafgesetzgebung, behandeln soll. 
Die Aufgaben werden von dem Vorstande der Zoll= und Steuer-Direktion bestimmt 
und sind dergestalt zu wählen, daß sie dem Kandidaten in möglichst vielseitiger Weise 
Gelegenheit geben, das Maß seiner Keuntnisse und seine Fertigkeit im schriftlichen Aus- 
druck darzulegen. 
Die Arbeiten werden ohne andere Hülfsmittel als die einschlagenden gesetzlichen und 
regulativmäßigen Bestimmungen unter Aufsicht bei demjenigen Hauptamte angefertigt, 
dem der Prüfungskandidat dienstlich unterstellt ist. Zu jeder Arbeit wird ein ununter- 
brochener Zeitraum von angemessener Dauer bei Ertheilung der Aufgabe bestimmt. Bei
	        
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