Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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der Einsendung der Arbeiten an die Zoll- und Steuer-Direktion ist von dem Hauptamte 
zu bestätigen, daß dieselben unter steter Aufsicht, in der vorgeschriebenen Zeit und ohne 
Benutzung unerlaubter Hülfsmittel angefertigt worden sind. 
18. Die mündliche Prüfung hat sich auf den inneren und äußeren Dienst der 
Zoll= und Steuer-Verwaltung und auf ein thunlichst großes Gebiet der Zoll= und 
Steuer-Gesetzgebung zu erstrecken. Sie soll ein möglichst vollständiges Bild von den dem 
Kandidaten zu Gebote stehenden Kenntnissen, seinem Auffassungs= und Beurtheilungs- 
vermögen ergeben. 
Zur mündlichen Prüfung können mehrere, jedoch nicht mehr als drei Prüfungs- 
kandidaten gleichzeitig vorgeladen werden. 
* 19. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung fassen die drei Mitglieder der 
Prüfungskommission, welche an der Prüfung theilgenommen haben, über das Ergebniß 
derselben unter Berücksichtigung des gesammten, aus den schriftlichen Arbeiten und der 
mündlichen Prüfung gewonnenen Eindrucks nach Stimmenmehrheit Beschluß. Die 
Prüfungskommission hat ihr Urtheil dahin abzugeben, ob die Prüfung mit Aus- 
zeichnung (I), gut (ll), ausreichend (III) oder nicht bestanden worden ist. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission, die an der Prüfung theilgenommen haben, zu vollziehendes Protokoll auf- 
zunehmen. Dem Examinirten ist über die bestandene Prüfung ein Zeugniß auszustellen, 
welches von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vollzogen wird. 
6#20. Accessisten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können auf ihr Ansuchen 
von der Zoll= und Steuer-Direktion unter Verlängerung des Accesses um ein Jahr nach 
Ablauf des letzteren nochmals zur Prüfung zugelassen werden. 
Sucht ein Accessist, welcher das erste Mal die Prüfung nicht bestanden hat, nicht um 
nochmalige Zulassung zur Prüfung nach, oder besteht er dieselbe wiederum nicht, so ist 
er aus dem Accesse zu entlassen. 
621. Die Ablegung der in den §§ 15 bis 19 geordneten Prüfung giebt die Be- 
fähigung zu allen Stellen, für welche weder juristische Vorbildung, noch die Ablegung 
der in den §§ 23 bis 29 geordneten zweiten Prüfung erfordert wird. 
Accessisten, welche die erste Prüfung bestanden haben, werden zunächst als Aufseher 
angestellt. Die Anstellung erfolgt durch das Finanz-Ministerium. 
622. Zu der in den 8§ 15 bis 19 geordneten Prüfung können auch Beamte der 
Zoll= und Steuer-Verwaltung, welche den Acceß nicht abgeleistet haben, zugelassen werden, 
sofern sie von ihrer Anstellung ab gerechnet wenigstens vier Jahre sich im Dienste be- 
funden haben. 
1892. 51
	        
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