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Die Entschließung über die Zulassung derselben zur Prüfung steht
a) wenn der Beamte das Reifezeugniß eines Gymnasiums, eines Real-Gymnasiums
oder einer diesen gleichstehenden Bildungsanstalt besitzt, der Zoll= und Steuer-
Direktion,
b) in anderen Fällen dem Finanz-Ministerium
zu.
& 23. Die Beförderung in Stellen der I. und II. Uniform-Klasse ist von der Ab-
legung einer zweiten Prüfung abhängig.
Zu dieser Prüfung werden nur Beamte der III. Uniform-Klasse ausschließlich der
Untersteuereinnehmer der letzten Aemterklasse, sowie Assistenten der IV. Uniform-Klasse
zugelassen.
Sie kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit dem Bestehen der ersten
Prüfung (8§ 15 bis 19) abgelegt werden. Das Finanz-Ministerium kann von dieser
Frist dispensiren.
# 24. Gesuche um Zulassung zur zweiten Prüfung sind durch Vermittelung des
vorgesetzten Hauptamtes an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten, welche über die-
selben Entschließung faßt.
#25. Die zweite Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, welche aus dem
Vorstande oder einem Mitgliede der Zoll= und Steuer-Direktion als Vorsitzendem, zwei
Oberinspektoren und zwei anderen, mindestens der II. Uniform-Klasse angehörenden oder
diesen mindestens gleichstehenden Beamten besteht.
Auf die Bildung der Kommission finden die Bestimmungen in § 15 Absatz 2
Anwendung.
626. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche und soll den Nachweis
liefern, daß der Prüfungskandidat auf dem gesammten Gebiete des Zoll= und Steuer-
wesens und der damit zusammenhängenden Hülfswissenschaften theoretisch und praktisch
so ausgebildet ist, daß ihm die selbstständige Verwaltung einer der in § 23 Absatz 1
bezeichneten Stellen übertragen werden kann.
&d27. In dem schriftlichen Theile der zweiten Prüfung sind sechs Arbeiten
anzufertigen, und zwar je ein Aufsatz über eine schwierigere Frage aus dem Gebiete des
Zollwesens, der Branntweinsteuer, der Zuckersteuer und einer der übrigen indirekten
Abgaben, des Zoll= und Steuer-Strafrechtes, sowie des staatlichen Etat-, Kassen= und
Rechnungswesens.
# 28. Die mündliche Prüfung hat nach Maßgabe des in § 26 bezeichneten
Prüfungszwecks, vorbehaltlich der Abweichung in hierzu geeigneten Fällen, namentlich