Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 332 — 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Anlagen des Bahnhofs Borsdorf an der Eisenbahnlinie Bors- 
dorf-Coswig in Anwendung zu bringen. 
6 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze 
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
&# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Borsdorf und 
Zweenfurth 
betroffen. 
Dresden, den 25. Juli 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Schnauder. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.