—
— 334 —
Nr. 72. Verordnung,
die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte betreffend;
vom 2. August 1892.
Mechdem es sich herausgestellt hat, daß die Bestimmungen der durch Verordnung vom
7. Juli 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 137 flg.) bekannt gegebenen Gebührentaxe für Thier-
ärzte, sowie die in derselben enthaltenen Gebührensätze den derzeitigen thatsächlichen Ver-
hältnissen nicht mehr entsprechen, ist vom Ministerium des Innern unter Aufhebung der
Gebührentaxe vom 7. Juli 1860 die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte abgefaßt
worden.
Die Bestimmung, daß in den Fällen, in denen über die Höhe der von dem Thier-
arzte für seine Bemühungen und Hülfeleistungen zu beanspruchenden Vergütung eine freie
Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu Stande kommt, die Prüfung und Fest-
stellung der thierärztlichen Liquidationen durch den betreffenden Bezirksthierarzt und
beziehentlich den Landesthierarzt, in höherer Instanz aber durch die Kommission für das
Veterinärwesen zu erfolgen hat, bleibt unverändert in Geltung.
Dresden, am 2. August 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Reiner.
Gebührentaxe für Thierärzte.
§ 1. Die Höhe der Vergütung für thierärztliche Dienstleistungen in der Privat—
praxis bleibt in Gemäßheit des 8 80 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom
1. Juli 1883 der freien Vereinbarung der Betheiligten vorbehalten. Die gegenwärtige
Gebührentaxe soll lediglich einen Anhalt zur Prüfung und Feststellung thierärztlicher
Liquidationen in streitigen Fällen abgeben.
8 2. Die Höhe der Ansätze innerhalb der für die thierärztlichen Leistungen durch—
gängig festgestellten Höchst- und Mindestsätze richtet sich nach den größeren und geringeren
Schwierigkeiten in dem gegebenen Falle, nach der Art und dem Werthe der untersuchten
beziehentlich behandelten Thiere.