Nr. 3. Verordnung
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember
1891, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem In—
validitäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden
der Tabaksfabrikation;
vom 28. Dezember 1891.
Zufolge Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Erstreckung
der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die
Hausgewerbetreibenden der Tabaksfabrikation, vom 16. Dezember 1891 (R.-G.-Bl.
S. 395) wird hiermit Folgendes angeordnet:
a) Die Versicherungsbeiträge für die erwähnten Hausgewerbetreibenden werden von
diesen nach den Bestimmungen des § 10 der Verordnung zur Ausführung des Invaliditäts-=
und Altersversicherungsgesetzes vom 2. Mai 1890 (G.-u. V.-Bl. S. 69) zum Einzuge ge-
bracht. Sie sind daher von den Hausgewerbetreibenden an die einziehenden Stellen zu
leisten, welche die Marken für die Beiträge einzukleben und vorschriftsmäßig zu ent-
werthen haben.
5) Auf die mit dem Einzuge 2c. beauftragten Kassenorgane, Gemeindebehörden und
sonstigen Stellen finden die 88 9 und 12 der angezogenen Ausführungsverordnung auch
hinsichtlich der erwähnten Hausgewerbetreibenden Anwendung.
)Die Hausgewerbetreibenden, welche keiner der in § 135 des Invaliditäts= und
Altersversicherungsgesetzes aufgeführten Krankenkassen einschließlich der Gemeindekranken-
versicherung angehören, haben wegen der Invaliditäts= und Altersversicherung spätestens
am dritten Tage nach Beginn der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung
sich anzumelden und spätestens am dritten Tage nach deren Beendigung sich abzumelden,
desgleichen jede während der Dauer der Beschäftigung eintretende Veränderung, welche
auf ihre Invaliditäts= und Altersversicherung von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach
deren Eintritt zu melden.
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldung, sowie über die
Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der etwa betheiligten Krankenkassen.
Hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit
anderen den Hausgewerbetreibenden obliegenden polizeilichen und sonstigen Meldungen
verbunden werden können.
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