Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 339 — 
5. für Kastrationen: 
eines Hengstes 
5 —20%/¾# 
eines Bullen 
3— 10% 
einer Kuh 
10 —204, 
eines Kalbes 
1—3%½% 
eines Ebers 
2—6.%5½ 
eines jungen Schweines 
O, 2% 
eines Hundes 
2 —3., 
einer Hündin 
3—5. 
6. für geburtshülfliche Leistungen 
a) bei einfachen Geburten 
3— 6.4, 
b) bei Schwergeburten mit einfachen Lageveränderungen 
— 
F) bei Schwergeburten mit complicirten Lageveränderungen oder Zerstückelung 
10 —307. 
Bei kleineren Hausthieren ist die Hälfte der Sätze unter a, b und c in Ansatz zu 
bringen; 
7. für Ablösung der Nachgeburt 
3 — 104; 
8. für die Reposition des Uterus 
5 — 15•4; 
9. für Anlegung von Verbänden, wozu besondere Kunstfertigkeit gehört 
2 — 6.#. 
Die Verbandstücke hat der Thierbesitzer zu liefern oder dem Thierarzte nach dem 
wirklichen Aufwande zu ersetzen; 
10. für die Benutzung des Wurfzeugs 
2 —5..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.