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Für das Werfen oder Festhalten der Thiere hat der Thierbesitzer die nöthigen Ge—
hülfen zu stellen.
Bei Feststellung der Ansätze bei hier nicht aufgeführten thierärztlichen Verrichtungen
ist, soweit nicht die Gebührentaxe für thierärztliche Verrichtungen in polizeilichen und
gerichtlichen Angelegenheiten vom 1. März 1882 Anhaltspunkte giebt, nach analogen
oder gleichwerthigen Arbeiten zu urtheilen.
Nr. 73. Verordnung,
die Waffenprüfungsanstalt für das Königreich Sachsen betreffend;
vom 12. August 1892.
Im Anschluß an das Reichsgesetz vom 19. Mai 1891 (R.-G.-Bl. S. 109), betreffend
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, und an die mit Bekannt-
machung vom 22. Juni 1892 (R.-G.-Bl. S. 674) erlassenen Ausführungsbestimm-
ungen zu diesem Gesetze wird von den Ministerien des Innern und des Kriegs Fol-
gendes verordnet:
# 1. Zu Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen ist in Verbind-
ung mit der Zeughaus-Büchsenmacher-Werkstätte des Artilleriedepots Dresden eine
Prüfungsanstalt für das Königreich Sachsen errichtet worden unter dem Namen:
„Königlich Sächsische Waffenprüfungsanstalt, Dresden-Albertstadt, Arsenal."
#.2. Vorstand dieser Anstalt ist der jedesmalige Inspizient der Handwaffen.
Der Vorstand wird in Behinderungsfällen durch den Artillerie-Offizier vom Platz
in Dresden vertreten.
6# 3. Zu Vornahme der Prüfungen wird dem Anstaltsvorstande ein Zeughaus-
Büchsenmacher, in der Regel der älteste, und die erforderliche Anzahl von Arbeitern des
Artilleriedepots beigegeben.
& 4. Alle Gesuche, die sich auf die Prüfung von Handfeuerwaffen beziehen, sind
an die oben genannte Anstalt zu richten. Die Gesuche müssen alle in den Ausführungs-
bestimmungen vom 22. Juni 1892 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
5. Jeder eine Waffenprüfung Nachsuchende erhält von der Prüfungsanstalt eine
Benachrichtigung, an welchem Tage die betreffenden Waffen einzusenden sind, sowie wann
und wo die Prüfung stattfindet. Der Nachsuchende ist berechtigt, der Prüfung beizu-
wohnen.