Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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6. Die Einsender von Läufen mit Verschlüssen haben gleichzeitig mit den zur 
Prüfung eingesendeten Waffen auch die nach den Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni 
1892 Punkt 14 zum Beschuß erforderlichen Patronenhülsen mit eingesetzter Zündein- 
richtung (Zündhütchen, Zündplättchen u. s. w.), sowie die Geschosse der betreffenden Ge- 
brauchspatrone unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
# 7J. Die von der Anstalt in gewissen Fällen nach Punkt 12 und 13 der Ausführ- 
ungsbestimmungen vom 22. Juni 1892 zu verwendenden Bleicylinder sowie die Pfropfen 
werden dem Einsender ebenso wie das für die Beschußprobe zu verwendende neue Pulver 
MV1 jedesmal besonders in Rechnung gestellt werden. Dieses Pulver wird der Prüf- 
ungsanstalt von dem Artilleriedepot Dresden gegen Erftattung des Etatpreises zur Ver- 
fügung gestellt. 
S# Ueber den Ausfall der Prüfung wird dem Gesuchsteller bei Rücksendung der 
Waffen ein kurzes Gutachten zugefertigt. 
§69. Bei der Prüfung verworfene Läufe und Verschlüsse sind durch die Anstalt, 
dem Sinne von § 3 des Gesetzes entsprechend, unbrauchbar zu machen. 
10. Die Kosten für Einsendung und Rücksendung der Waffen an und beziehentlich 
durch die Prüfungsanstalt, sowie alle Nebenkosten (Brief= u. s. w. Bestellgebühr) hat 
der Gesuchsteller zu tragen. 
* 11. Die von dem Gesuchsteller zu entrichtenden, den Betrag der Selbstkosten 
nicht übersteigenden Gebühren werden für jede einzelne Prüfung besonders berechnet und 
setzen sich zusammen aus 
a) den Kosten der bei der Prüfung verbrauchten Munition, soweit dieselbe nicht von 
dem Gesuchsteller selbst gegeben wird, 
b) der Vergütung für den Zeughaus-Büchsenmacher, 
J) dem Lohne für die Hilfs-Arbeiter des Artilleriedepots, 
4) den Kosten für die nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Sendungen 
und Bestellungen, 
e) den antheiligen Kosten für Instandhaltung der zur Prüfung erforderlichen Geräthe 
und Anlagen. 
Für die unter b und c erwähnten Kosten sind die Lohnsätze des Artilleriedepots 
maßgebend. 
*12. Mit der Anbringung des in § 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1891 und in 
Punkt 22 der Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni 1892 vorgeschriebenen Vor- 
rathszeichens werden die Gewerbepolizeibehörden der Städte Bautzen, Zittau, Dresden, 
Freiberg, Zwickau, Chemnitz, Plauen, Reichenbach i. V., Glauchau, Meerane und Leipzig 
1892. 53
	        
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