Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

An Stelle des 
aufzuhebenden 
864. (857 der 
Instruktion.) 
— 342 — 
beauftragt. Den Gewerbepolizeibehörden der genannten Städte werden die zu Aufbring— 
ung des Vorrathszeichens erforderlichen Stempel von der in § 1 genannten Königlichen 
Waffenprüfungsanstalt leihweise überwiesen. Die Stelle, an welcher das Vorrathszeichen 
anzubringen ist, wird den Gewerbepolizeibehörden der betreffenden Städte bei Ueber- 
sendung des Vorrathsstempels bekannt gegeben werden. Für Anbringen des Vorraths= 
zeichens haben sie den Einsendern der Handfeuerwaffen außer den etwa erwachsenden 
Kosten der Hin= und Rücksendung nur die durch das Bestempeln der Waffen erwachsenden 
Selbstkosten in Ansatz zu bringen. 
#13. Gewerbtreibende, welche an anderen Orten, als den in § 12 genannten 
Städten ein Verkaufslager von Handfeuerwaffen halten, haben diese Waffen zum An- 
bringen des Vorrathszeichens an die ihnen zunächst gelegene der in § 12 aufgeführten 
Gewerbepolizeibehörden einzusenden. 
Dresden, den 12. August 1892. 
Die Ministerien des Innern und des Kriegs. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Gebhardt. 
  
Nr. 74. Verordnung, 
die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul= und Klauenseuche zu 
ergreifenden Maßregeln betreffend; 
vom 10. August 1892. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird, nachdem die bisher gegen Verbreitung der Maul- 
und Klauenseuche verordneten und ergriffenen Maßregeln sich mehrfach und nach ver- 
schiedenen Richtungen hin als unzulänglich erwiesen haben, unter Aufhebung der 88 64 
bis mit 76 der Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 9. Mai 1881 (G.= u. 
V.-Bl. S. 35) Folgendes verordnet. 
I. Maßregeln beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche. 
a) Ausbruch der Seuche. 
f 1. Die Ortspolizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige von dem Ausbruche der 
Maul= und Klauenseuche in einem Orte oder dessen Umgebung oder von dem Vorhanden- 
sein eines Verdachtes dieser Seuche in jedem Falle sofort den Bezirksthierarzt zur Fest-
	        
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