An Stelle des
aufzuhebenden
864. (857 der
Instruktion.)
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beauftragt. Den Gewerbepolizeibehörden der genannten Städte werden die zu Aufbring—
ung des Vorrathszeichens erforderlichen Stempel von der in § 1 genannten Königlichen
Waffenprüfungsanstalt leihweise überwiesen. Die Stelle, an welcher das Vorrathszeichen
anzubringen ist, wird den Gewerbepolizeibehörden der betreffenden Städte bei Ueber-
sendung des Vorrathsstempels bekannt gegeben werden. Für Anbringen des Vorraths=
zeichens haben sie den Einsendern der Handfeuerwaffen außer den etwa erwachsenden
Kosten der Hin= und Rücksendung nur die durch das Bestempeln der Waffen erwachsenden
Selbstkosten in Ansatz zu bringen.
#13. Gewerbtreibende, welche an anderen Orten, als den in § 12 genannten
Städten ein Verkaufslager von Handfeuerwaffen halten, haben diese Waffen zum An-
bringen des Vorrathszeichens an die ihnen zunächst gelegene der in § 12 aufgeführten
Gewerbepolizeibehörden einzusenden.
Dresden, den 12. August 1892.
Die Ministerien des Innern und des Kriegs.
v. Metzsch. v. d. Planitz.
Gebhardt.
Nr. 74. Verordnung,
die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul= und Klauenseuche zu
ergreifenden Maßregeln betreffend;
vom 10. August 1892.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird, nachdem die bisher gegen Verbreitung der Maul-
und Klauenseuche verordneten und ergriffenen Maßregeln sich mehrfach und nach ver-
schiedenen Richtungen hin als unzulänglich erwiesen haben, unter Aufhebung der 88 64
bis mit 76 der Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 9. Mai 1881 (G.= u.
V.-Bl. S. 35) Folgendes verordnet.
I. Maßregeln beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche.
a) Ausbruch der Seuche.
f 1. Die Ortspolizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige von dem Ausbruche der
Maul= und Klauenseuche in einem Orte oder dessen Umgebung oder von dem Vorhanden-
sein eines Verdachtes dieser Seuche in jedem Falle sofort den Bezirksthierarzt zur Fest-