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stellung und Ermittelung über den Stand und die Ursachen der Krankheit zuzuziehen,
und auf Grund des von demselben abgegebenen Gutachtens die weiter erforderlichen
Maßregeln anzuordnen, und zwar bei der Anzeige neuer Seuchenausbrüche auch in dem
Falle, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des Bezirksthierarztes bereits
früher festgestellt worden war.
8 2. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin
seuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten
Blatte (Amtsblatte) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und zwar wenn der Ausbruch
der Seuche in einem Gasthofs- oder Händlerstalle erfolgt, unter Nennung des Namens
des Betroffenen, in allen anderen Fällen aber ohne Namensnennung unter Angabe der
Katasternummer des betroffenen Gehöftes.
Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbst—
ständiger Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft zu erfolgen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingange oder an einer sonst geeigneten Stelle mit
der Inschrift „Maul- und Klauenseuche“ zu versehen.
83. Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Gehöftssperre. Als verdächtig gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken
Thieren in einem und demselben Gehöfte aufgestellt sind.
In Fällen, in denen eine strenge Durchführung der Gehöftesperre zu unverhältniß—
mäßigen wirthschaftlichen Nachtheilen führen würde, dürfen vom Gemeindevorstande nach-
stehende Erleichterungen ausnahmsweise zugestanden werden, nachdem durch die Erklärung
des vorher zu hörenden Bezirksthierarztes festgestellt worden ist, daß durch Genehmigung
dieser Erleichterung die Gefahr der Seuchenverbreitung nicht herbeigeführt oder ver-
mehrt wird.
Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit ist untersagt.
Der Weidegang kranker und verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung verdächtiger
Thiere zur Feldarbeit darf nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere
dabei keine Wege, Felder und Weiden betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und
Schweinen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf dem Felde und der
Weide mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen.
Erforderlichen Falls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemein-
schaftlichen Weiden die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder ver-
dächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten
Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ kenntlich
zu machen.
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§ 65 der
bisherigen
Verordnung
abgeändert.
(§ 58 der
Instruktion.)
§ 66
abgeändert.
(§ 59 der
Instruktion.)