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Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern
und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (8 5
Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker
oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche
erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der
benachbarten Ortschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen,
welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche"“ führen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen
Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts der Feldmark zu
beschränken (§ 22 des Gesetzes).
##. Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig
auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Ab-
trieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzu-
sperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul-
und Klauenseuche“ führen.
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten.
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung
oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig
macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf solchen Wegen
abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern
oder Schweinen nicht benutzt werden.
§6 9. Wird die Seuche bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, fest-
gestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung
der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo die-
selben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiter-
beförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Thiere unterwegs fremde Gehöfte
nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu Wagen transportirt werden.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
§ 72
Uunverändert.
(8§ 65 der
Instruktion.)
§ 73
unverändert.