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mehreren im Voraus bestimmten Zutriebswegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser
Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen.
Der Vorverkauf ist verboten.
Die Untersuchung der in Gasthofsställen untergebrachten Rinder darf an dem dem
Markttage vorausgehenden Tage erfolgen.
Die Untersuchung hat von Amtswegen zu erfolgen.
Nach dem Markte sind sowohl der Marktplatz als alle von fremden Rindvieh und
Schweinen benutzten Stallungen gründlich zu reinigen.
&19. Die Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze sind in den Stationen,
an welchen Vieh= und Schlachtviehmärkte abgehalten werden, nach dem Aus= und nach
dem Einladen durch Reinigung und Besprengung mit 5 procentiger Carbolsäurelösung
zu desinficiren.
Die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung auszuüben.
§ 20. Zuwiderhandlungen gegen die in vorstehender Verordnung enthaltenen Be-
stimmungen und Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender
Haft bestraft.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1888, Be-
schränkung des Verkehrs mit Treiberschweinen betreffend (abgedruckt in Nr. 301 des
Dresdner Journals und Nr. 302 der Leipziger Zeitung), sowie die an die Kreishaupt-
mannschaften ergangene Verordnung vom 25. März 1892, betreffend die Bekämpfung
der Maul= und Klauenseuche durch Beaufsichtigung der von Händlern aufgestellten Rind-
viehbestände und Beschränkung des Verkehrs mit Treiberschweinen, finden durch vor-
stehende Verordnung ihre thatsächliche Erledigung.
Die an sämmtliche Amtshauptmannschaften gerichtete Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 3. Februar 1882, die Beaufsichtigung von zum Verkaufe gestellten
Viehbeständen durch die Bezirksthierärzte betreffend, sowie die an sämmtliche Kreishaupt-
mannschaften gerichtete, den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 28. August 1882 werden hiermit aufgehoben.
Dresden, am 10. August 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Reiner.