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Nr. 75. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines besonderen
Ueberholungsgleises in südlicher Richtung auf dem Bahnhofe zu Meerane
betreffend;
vom 24. August 1892.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes auf dem Bahnhofe
Meerane macht sich die Herstellung eines besonderen Ueberholungsgleises, durch welche
der Bahnhof in südlicher Richtung zu erweitern ist, dringend nothwendig. Es wird daher
mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von 82
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen—
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.- u. V.-Bl. S. 120) verordnet, wie folgt:
8 1. Die Bestimmungen im 81 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofes Meerane in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3 Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Stadtflur
Meerane
betroffen.
Dresden, den 24. August 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
1892. 54