Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Von der Verpflichtung ab ist der Notar zur Ausübung des Amtes berechtigt. Die 
Ernennung und Verpflichtung wird öffentlich bekannt gemacht. 
II. Allgemeine Bestimmungen über die Ausübung des Notariats. 
5. Der Notar führt ein seinen Namen, seine amtliche Eigenschaft und das 
Königlich Sächsische Wappen enthaltendes Dienstsiegel, das ihm auf seine Kosten vom 
Justiz-Ministerium verliehen wird. 
Das Siegel ist bei Vornahme von Versiegelungen zu gebrauchen und jeder vom 
Notar errichteten Urkunde, die er in Urschrift hinausgiebt, sowie jeder Ausfertigung bei- 
zudrücken. 
§ 6. Das Siegel ist unter Verschluß zu halten. Kommt es abhanden, so hat der 
Notar unverzüglich Anzeige an das Justiz-Ministerium zu erstatten, von dem ihm auf 
seine Kosten ein neues, vom vorigen unterscheidbares Siegel verliehen wird. Im Falle 
der Wiederauffindung ist das abhanden gekommene Siegel an das Justiz-Ministerium ab- 
zuliefern. 
& 7. Der Notar hat jede von ihm errichtete Urkunde (Protokoll, schriftliche Er- 
öffnung einer Erklärung an Andere, Zeugniß, Beglaubigung einer Abschrift) unter Bei- 
fügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar (K. Sächs. Notar) 
mit seinem Namen eigenhändig zu unterschreiben. 
Die amtliche Namensunterschrift soll stets mit der im Siegel enthaltenen Wiedergabe 
des Namens übereinstimmen. 
##.Der Notar ist befugt, sein Amt im ganzen Königreich Sachsen auszuüben. 
Er wird nur auf Ansuchen thätig und ist verpflichtet, dem Ansuchen stattzugeben, 
wenn er nicht aus erheblichen Gründen hieran verhindert ist. 
& 9. Bei der Amtshandlung des Notars betheiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, 
wer vor ihm eine Erklärung abgiebt, eine Handlung vornimmt oder eine Aussage erstattet. 
Personen, die der Verhandlung nur zur Feststellung der Identität eines Anderen 
beiwohnen oder als Zeugen, zweiter Notar oder Dolmetscher zugezogen oder zur Fertigung 
der Niederschrift gebraucht werden, gehören nicht zu den Betheiligten. 
* 10. Der Notar ist von der Vornahme einer Amtshandlung ausgeschlossen, 
1. wenn er selbst, seine Ehefrau, seine Verlobte oder eine Person betheiligt ist, deren 
gesetzlicher Vertreter oder Pfleger er ist, oder mit der er in gerader Linie verwandt, ver- 
schwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum 
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe 
mit der Ehefrau oder die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr 
besteht;
	        
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