Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2. wenn die Amtshandlung eine Verfügung zum Vortheile einer der unter 1 auf- 
geführten Personen betrifft; 
3. wenn eine dieser Personen Auftraggeber oder wenn ein Vertreter einer dieser 
Personen betheiligt ist; 
4. wenn zu ihm in einem Verhältnisse der unter 1 bezeichneten Art steht 
a) bei Aufnahme eines Protestes die Person, gegen die der Protest zu erheben ist; 
b) bei Aufzeichnung von Sachen oder Vermögensmassen und bei Vornahme einer Ver- 
siegelung der Inhaber der aufzuzeichnenden oder zu versiegelnden Gegenstände, 
bei Vornahme einer Entsiegelung der in die Inhabung zu Setzende; 
c) bei Eröffnung einer Erklärung der Gegner, bei Ausstellung eines Zeugnisses Der- 
jenige, den es betrifft. 
#11. Der Notar darf keine Amtshandlung über ein Geschäft vornehmen, das 
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. 
Hält er das Geschäft aus einem anderen Grunde für nichtig oder für anfechtbar, so 
hat er den Betheiligten und, wenn der Auftraggeber nicht betheiligt, aber ohne Schwierig= 
keit erreichbar ist, diesem seine Meinung zu erkennen zu geben. Er darf in der aufge- 
nommenen Urkunde bemerken, daß es geschehen sei. 
#12. Ehe der Notar die Amtshandlung vornimmt, hat er sich, soweit thunlich, 
von der Geschäftsfähigkeit der Auftraggeber und der Betheiligten zu überzeugen. Wenn 
in dieser Beziehung ein Zweifel entsteht, nach dessen Eröffnung aber nichtsdestoweniger 
die Vornahme der Amtshandlung begehrt wird, so ist der Zweifel nebst den ihn begrün- 
denden Wahrnehmungen in der Urkunde zu bemerken. Ueberzeugt sich der Notar davon, 
daß eine jener Personen geschäftsunfähig ist, so hat er, soweit deren Geschäftsfähigkeit in 
Betracht kommt, die Amtshandlung abzulehnen. 
Der Notar hat sich ferner zu vergewissern, daß er den Willen der vor ihm handeln- 
den Personen richtig erfaßt habe, und wenn er wahrnimmt, daß eine von ihnen über die 
Bedeutung des Aktes keine klare Vorstellung hat, die nöthige Belehrung zu ertheilen. 
13. Der Notar hat sich von der Identität der Betheiligten Gewißheit zu ver- 
schaffen. 
Er darf die Identität nur dann als gewiß ansehen, wenn die Person ihm oder einem 
zweiten Notar oder zwei anderen erwachsenen, ihm oder einem zweiten Notar persönlich 
und als glaubhaft bekannten Personen bekannt ist oder wenn sie sich durch einen Paß 
oder durch eine Paßkarte ausweist. 
Die Urkunde soll ergeben, worauf die Annahme der Identität beruht, und im Falle 
des Ausweises durch Paß oder durch Paßkarte, von welcher Behörde und zu welcher 
Zeit — Tag, Monat und Jahr — der Paß oder die Paßkarte ausgestellt ist.
	        
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