Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 21. Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort, Tag, Monat und Jahr der Verhandlung; 
2. die Namen der Betheiligten und, wenn der Auftraggeber nicht betheiligt ist, dessen 
Namen; 
3. die Namen der zur Beurkundung zugezogenen Personen und die Eigenschaft, in 
der sie zugezogen worden sind. 
Es soll auch über die Vornamen, über Stand oder Gewerbe und über den Wohnort 
der mit Namen aufzuführenden Personen Auskunft geben. 
8 22. Sind Betheiligte vorhanden, so muß das Protokoll ihnen vorgelesen oder 
zur Durchsicht vorgelegt, von ihnen genehmigt und mitunterschrieben, und daß dies Alles 
geschehen sei oder welche Einwendungen erhoben worden seien, darin bemerkt werden. 
Sind gemäß § 17 zwei Zeugen oder ein zweiter Notar zugezogen, so muß das 
Protokoll vorgelesen, auch von den Zeugen oder dem zweiten Notar genehmigt und mit- 
unterschrieben, und daß dies Alles geschehen sei, darin bemerkt werden. 
Auf Verlangen eines Betheiligten soll ihm das Protokoll auch im Falle des zweiten 
Absatzes zur Durchsicht vorgelegt werden. 
§23. Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht unterschreiben könne, so ist bei der 
Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und bei der Genehmigung, sowie bei der 
etwaigen Beifügung von Handzeichen ein Zeuge zuzuziehen, der das Protokoll mit- 
unterschreiben muß. Seine Fähigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 19 
und 20. 
Die Zuziehung des Schreibzeugen ist nicht erforderlich, wenn gemäß § 17 zwei 
Zeugen oder ein zweiter Notar zugezogen sind oder wenn in den Fällen des § 18 die 
zugezogenen Personen der Verhandlung bis zum Schlusse beiwohnen und das Protokoll 
mitunterschreiben. 
§624. Das Protokoll wird vom Notar selbst oder von einer anderen Person ge- 
fertigt; es können dazu geschriebene, gedruckte oder auf ähnliche Weise hergestellte Ent- 
würfe benutzt werden. Die Vorschrift in § 7 Absatz 1 bleibt unberührt. 
Ist das Protokoll von einer anderen Person gefertigt, so soll es vom Notar selbst 
vorgelesen werden. 
§25. Ist ein Betheiligter nach seiner Erklärung der deutschen Sprache nicht 
mächtig, so muß ein Dolmetscher zugezogen werden. 
Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt. 
Der Notar kann jedoch verlangen, daß eine Erklärung ganz oder theilweise von dem 
Betheiligten in der fremden Sprache niedergeschrieben und von dem Dolmetscher hiernach 
schriftlich übersetzt werde; die Schriftstücke werden dem Protokolle beigefügt.
	        
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