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§ 26. Die Zuziehung eines Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn der Notar
nach seiner Versicherung der fremden Sprache mächtig ist. Sind Zeugen oder ein zweiter
Notar zugezogen, so kann von der Zuziehung des Dolmetschers nur dann abgesehen werden,
wenn nach der Ueberzeugung des beurkundenden Notars auch die Zeugen der fremden
Sprache mächtig sind oder wenn der zweite Notar versichert, der fremden Sprache mächtig
zu sein.
Das Protokoll soll in den Fällen des ersten Absatzes in der deutschen und in der
fremden Sprache aufgenommen werden. Auf Verlangen des Auftraggebers darf es auch
nur in der fremden Sprache aufsgenommen werden. Daß die Voraussetzungen des ersten
Absatzes vorgelegen haben, soll darin bemerkt werden.
&27. Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Betheiligten ist, sofern nicht
eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzuziehen, mit deren
Hülfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann.
& 28. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Ist er für Uebertragungen der in Frage kommenden Art im allgemeinen beeidigt,
so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Die Fähigkeit des Dolmetschers bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 19
und 20; in den Fällen des § 27 kann jedoch als Dolmetscher auch eine Person zu-
gezogen werden, die zu einem der Auftraggeber oder der Betheiligten in einem der im
§ 10 Nr. 1 bezeichneten Verhältnisse steht.
* 29. Das Protokoll muß den Namen des zugezogenen Dolmetschers und die Be-
merkung enthalten, daß auch der Dolmetscher das Protokoll genehmigt habe.
Außerdem soll es über die Vornamen, über Stand oder Gewerbe und über den
Wohnort des Dolmetschers, sowie über dessen Beeidigung oder Berufung auf den ge-
leisteten Eid Auskunft geben.
630. Die äußere Beschaffenheit des Protokolls darf keinen Anlaß zu Zweifeln
geben. Insbesondere soll es keine Austilgungen, Einschaltungen, Durchstreichungen oder
sonstige Veränderungen enthalten. Lücken oder Zwischenräume werden durch Striche
ausgefüllt.
Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen werden, soweit thunlich, am Ende des
Protokolls vor dessen Abschluß festgestellt. Werden sie am Rande vermerkt, so sind sie
bei der Stelle, wohin sie gehören, durch ein Verweisungszeichen anzudeuten und vom
Notar am Rande besonders zu unterschreiben.
Ausgestrichene Worte sollen leserlich bleiben. Ihre Zahl ist am Rande oder am
Schlusse des Protokolls anzugeben und die Angabe vom Notar besonders zu unter-
schreiben.