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III. Besondere Bestimmungen über Vornahme einzelner Amtshandlungen.
A. Zeurkundung von Geschäften unter Lebenden.
&31. Beurkundet der Notar in der Versammlung einer Aktiengesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Genossenschaft oder eines Vereines den Gang
und den Inhalt der Verhandlung, so gelten die Theilnehmer der Versammlung nicht als
Betheiligte.
Das Protokoll muß vom Vorsitzenden, außerdem aber von zwei Personen, die an
der Versammlung als Aktionäre, Genossenschafter oder Vereinsmitglieder theilnehmen,
oder wenn nur Eine solche Person anwesend ist, von dieser auf Vorlesen oder Vorlegung
zur Durchsicht genehmigt und mitunterschrieben werden. Mindestens zwei von den zur
Genehmigung und Mitunterschrift Herangezogenen dürfen zum Notar nicht in einem der
im § 10 Nr. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen. Ueber ihre Identität soll sich der Notar
Gewißheit verschaffen.
Die übrigen Theilnehmer der Versammlung können verlangen, daß das Protokoll
auch ihnen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werde und die von ihnen erhobenen
Einwendungen oder die ihrerseits erfolgte Genehmigung wiedergebe.
* 32. Bei Versteigerungen, die der Notar vornimmt, gelten Bieter und Ersteher
nicht als Betheiligte.
Der Notar selbst darf nicht mit bieten und ist von Beurkundung eines eigenen Ge-
bots ausgeschlossen.
Protokolle über Versteigerungen einer unbeweglichen Sache, über Verpachtungen an
den Meistbietenden und über Verdingungen an den Mindestfordernden sollen dem Er-
steher, oder wenn die Auswahl unter mehreren Bietern vorbehalten war, diesen Bietern
vorgelesen und von ihnen mitunterschrieben werden. Der Notar soll sich von der Iden=
tität dieser Personen Gewißheit verschaffen.
s 33. Die Beurkundung des Notars über die vor ihm geschehene Vorlegung oder
Vorweisung gewisser Gegenstände kann auf solche Eigenschaften der Gegenstände, deren
Beurtheilung keine fachmännischen Kenntnisse erfordert, erstreckt werden.
B. Zeurkundung von Geschätten auf den Todeskall.
a34. Wer einen letzten Willen vor dem Notar errichten will, kann ihn dem Notar
mündlich erklären oder in einer Schrift übergeben.
Zur Errichtung sind zwei Zeugen oder an ihrer Stelle ein zweiter Notar zuzuziehen;
die zugezogenen Personen müssen der Verhandlung vom Anfang bis zum Schlusse bei-
wohnen.
1892. 56