Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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III. Besondere Bestimmungen über Vornahme einzelner Amtshandlungen. 
A. Zeurkundung von Geschäften unter Lebenden. 
&31. Beurkundet der Notar in der Versammlung einer Aktiengesellschaft, einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Genossenschaft oder eines Vereines den Gang 
und den Inhalt der Verhandlung, so gelten die Theilnehmer der Versammlung nicht als 
Betheiligte. 
Das Protokoll muß vom Vorsitzenden, außerdem aber von zwei Personen, die an 
der Versammlung als Aktionäre, Genossenschafter oder Vereinsmitglieder theilnehmen, 
oder wenn nur Eine solche Person anwesend ist, von dieser auf Vorlesen oder Vorlegung 
zur Durchsicht genehmigt und mitunterschrieben werden. Mindestens zwei von den zur 
Genehmigung und Mitunterschrift Herangezogenen dürfen zum Notar nicht in einem der 
im § 10 Nr. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen. Ueber ihre Identität soll sich der Notar 
Gewißheit verschaffen. 
Die übrigen Theilnehmer der Versammlung können verlangen, daß das Protokoll 
auch ihnen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werde und die von ihnen erhobenen 
Einwendungen oder die ihrerseits erfolgte Genehmigung wiedergebe. 
* 32. Bei Versteigerungen, die der Notar vornimmt, gelten Bieter und Ersteher 
nicht als Betheiligte. 
Der Notar selbst darf nicht mit bieten und ist von Beurkundung eines eigenen Ge- 
bots ausgeschlossen. 
Protokolle über Versteigerungen einer unbeweglichen Sache, über Verpachtungen an 
den Meistbietenden und über Verdingungen an den Mindestfordernden sollen dem Er- 
steher, oder wenn die Auswahl unter mehreren Bietern vorbehalten war, diesen Bietern 
vorgelesen und von ihnen mitunterschrieben werden. Der Notar soll sich von der Iden= 
tität dieser Personen Gewißheit verschaffen. 
s 33. Die Beurkundung des Notars über die vor ihm geschehene Vorlegung oder 
Vorweisung gewisser Gegenstände kann auf solche Eigenschaften der Gegenstände, deren 
Beurtheilung keine fachmännischen Kenntnisse erfordert, erstreckt werden. 
B. Zeurkundung von Geschätten auf den Todeskall. 
a34. Wer einen letzten Willen vor dem Notar errichten will, kann ihn dem Notar 
mündlich erklären oder in einer Schrift übergeben. 
Zur Errichtung sind zwei Zeugen oder an ihrer Stelle ein zweiter Notar zuzuziehen; 
die zugezogenen Personen müssen der Verhandlung vom Anfang bis zum Schlusse bei- 
wohnen. 
1892. 56
	        
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