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Andere Personen dürfen solche erhalten, wenn der Auftraggeber zustimmt oder wenn
sie ein rechtliches Interesse daran haben. Von einer Vollmacht darf nur mit Zustimm—
ung des Vollmachtgebers, von einem letzten Willen während der Lebenszeit des Er—
richters nur mit dessen Zustimmung einem Anderen eine Ausfertigung oder Abschrift
ertheilt werden.
&52. Der Ausfertigungsvermerk ist unter die vollständige wortgetreue Abschrift
des Protokolls und etwaiger Anlagen, die als solche darin bezeichnet sind, zu bringen
und vom Notar eigenhändig mit dem Namen zu unterschreiben. Es muß darin die An-
gabe, für wen die Ausfertigung bestimmt ist, enthalten, auch Ort, Tag, Monat und Jahr
beigefügt sein.
Vermerke über die Ausfertigung eines in der deutschen und in einer fremden Sprache
oder nur in einer fremden Sprache ausgenommenen Protokolls werden in der deutschen
und in der fremden Sprache abgefaßt. Auf Verlangen dürfen sie ausschließlich in der
fremden Sprache abgefaßt werden, wenn das Protokoll nur in der fremden Sprache auf-
genommen ist. Vermerke über eine vollstreckbare Ausfertigung müssen in deutscher Sprache
abgefaßt sein.
#53. Am Rande der Urschrift vermerkte Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen
dürfen in Ausfertigungen und einfachen Abschriften an den einschlagenden Stellen in
fortlaufender Folge aufgenommen, in der Urschrift ausgestrichene oder ausgetilgte Worte
aber weggelassen werden.
Soweit die Vorschriften in § 30 Absatz 2 und 3 nicht beobachtet waren, ist der
Zusatz, die Berichtigung oder die Aenderung in der Ausfertigung oder Abschrift kenntlich
zu machen.
fH 54. Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen richtet sich nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung.
#55. Der Notar führt ein Geschäftsregister, in das sämmtliche von ihm erledigte
oder begonnene Amtshandlungen, mit Ausnahme der Proteste und der Beglaubigungen
von Urkunden, unter fortlaufenden Nummern nach der Zeitfolge eingetragen werden.
Mit dem Schlusse des Kalenderjahres wird das Geschäftsregister abgeschlossen.
Das Weitere über die Einrichtung des Geschäftsregisters und über die Aktenhaltung
wird durch Verordnung bestimmt.
Auf jeder Urkunde, die der Notar errichtet, und auf jeder Ausfertigung oder Ab-
schrift, die er ertheilt, soll die Nummer vermerkt sein, unter welcher der Akt in das Ge-
schäftsregister eingetragen ist.