Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 56. Die Einsicht der vom Notar verwahrten Urkunden und der dazu genommenen 
Schriftstücke ist nur den Personen zu gestatten, denen nach § 51 eine Ausfertigung oder 
Abschrift ertheilt werden darf. 
Die Rechte von Behörden oder Beamten auf Einsicht oder Vorlegung der Urkunden 
bleiben unberührt. 
V. Disziplinargewalt über die Notare. 
&57. Dienst= und Aufsichtsbehörde des Notars ist der Präsident des Landgerichts, 
in dessen Bezirke er seine ordentliche Geschäftsstelle hat, in höherer Ordnung der Präsident 
des Oberlandesgerichts; oberste Dienst= und Aufsichtsbehörde ist das Justiz-Ministerium. 
Die Dienstbehörde ist zu Erinnerungen und Weisungen an die Notare sowie zur 
Revision der Geschäftsführung der Notare befugt. Sie kann die verzögerte Erledigung 
eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrag von 300 Mark 
erzwingen und über die Verwirkung der Strafe entscheiden; der Festsetzung der Strafe 
muß deren schriftliche Androhung vorhergehen. 
58. Ein Notar, der 
1. die Pflicht gewissenhafter Ausübung seiner Amtsthätigkeit verletzt, oder 
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder 
des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig zeigt, 
unterliegt der Disziplinarbestrafung. 
659. Disziplinarstrafen sind: 
1. Warnung; 
2. Verweis; 
3. Geldstrafe bis zu 3000 Mark; 
4. Entsetzung vom Amte. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
*#60. Warnung, Verweis oder Geldstrafe werden von der Disziplinarkammer für 
Notare durch Beschluß verfügt, der mit Gründen zu versehen ist. Vor der Verfügung 
ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, das zu seiner Rechtfertigung und Ent- 
schuldigung Dienende vorzustellen. Wird die Anschuldigung für unbegründet erklärt, so 
ist der Beschluß dem Notar und, wenn die Bestrafung beantragt worden war, dem Antrag- 
steller zu eröffnen oder zuzustellen. 
Gegen den eine Strafe verfügenden Beschluß der Disziplinarkammer steht dem Notar 
die Beschwerde an den Disziplinarhof für Notare zu. Die Beschwerde, die auf neue 
Thatsachen und Beweise gestützt werden kann, ist binnen zwei Wochen von Eröffnung 
oder Zustellung der Verfügung an bei der Kammer einzulegen. Insoweit das Rechts-
	        
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