— 366 —
mittel für begründet befunden wird, hat der Disziplinarhof unter Aufhebung des Be—
schlusses in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Notar und wenn
sie die Anschuldigung für unbegründet erklärt, dem Antragsteller zu eröffnen oder zuzu—
stellen.
Auf Entsetzung vom Amte kann nur durch Urtheil der Disziplinarkammer erkannt
werden. Das Urtheil unterliegt der binnen zweiwöchiger Frist einzulegenden Berufung
an den Disziplinarhof.
Gegen die Entscheidungen des Disziplinarhofes findet ein weiteres Rechtsmittel
nicht statt.
861. Die Disziplinarkammer für Notare besteht aus dem Präsidenten des Land-
gerichts, in dessen Bezirke der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle hat, und zwei
Notaren.
Der Disziplinarhof für Notare besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
einem Senatspräsidenten oder Rathe desselben Gerichts und drei Notaren.
In der Disziplinarkammer führt der Präsident des Landgerichts, im Disziplinarhof
der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorsitz. Im Falle der Behinderung wird der
Präsident des Landgerichts durch den in § 65 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Direktor, der Präsident des Oberlandesgerichts durch den in § 65 Absatz 2
und § 121 des nämlichen Gesetzes bezeichneten Senatspräsidenten vertreten.
Die zu Mitgliedern der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofes berufenen
Notare und ihre Stellvertreter werden für je drei Geschäftsjahre vom Könige ernannt.
Notare, die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Disziplinarkammer sind, können
nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Disziplinarhofes sein.
62. Auf das Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 23,
und wenn die Entsetzung des Notars vom Amte in Frage kommt, diejenigen der §§ 27
bis 45 des Gesetzes, das Dienstverhältniß der Richter betreffend, vom 20. März 1880
(G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.) entsprechende Anwendung.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus dem in § 58 Nr. 2 bezeichneten
Grunde ist so lange zu beanstanden oder das eingeleitete Verfahren so lange auszusetzen,
als wegen derselben Thatsachen wider den Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
ein ehrengerichtliches Verfahren (Abschnitt IV der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli
1878) anhängig ist.
Wird im ehrengerichtlichen Verfahren die Anschuldigung rechtskräftig für unbegründet
erklärt, so findet ein Verfahren nach den Vorschriften der §§ 58 flg. wider den Notar
nicht weiter statt. Im anderen Falle wird dieses Verfahren nur dann eingeleitet oder
fortgestellt, wenn wegen derselben Thatsachen, wegen deren im ehrengerichtlichen Ver-