Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) wenn der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle in dem bei der Ernennung be— 
stimmten Orte oder Ortstheile aufgegeben hat. 
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkte ein, wo die Feststellung dem 
Notar durch das vom Justiz-Ministerium beauftragte Gericht bekannt gemacht oder zu— 
gestellt wird. 
& 70. Die Beendigung des Amtes eines Notars wird, den Fall des Todes aus- 
genommen, öffentlich bekannt gemacht. 
71. Sobald das Amt eines Notars beendigt ist, hat das Amtsgericht, in dessen 
Bezirke er bis dahin seine ordentliche Geschäftsstelle hatte, Akten, Register und Siegel 
des Notars in seine Verwahrung zu nehmen. Auf das Amtsgericht geht damit das 
Recht und die Pflicht über, Ausfertigungen und Abschriften aus den Akten des Notars 
zu ertheilen und Einsicht in die Akten zu gestatten, sowie letzte Willen herauszugeben 
oder zu eröffnen und bekannt zu machen. 
Wegen der Form der Ausfertigungen und wegen der Kosten gilt das in § 63 Ab- 
satz 4 und 5 Bestimmte. 
Ist der Errichter eines in die Verwahrung des Amtsgerichts übergegangenen letzten 
Willens für verschollen zu achten, so hat das Amtsgericht den Vorschriften der §§ 11 
bis 18 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865, nachzugehen. 
& 72. Wird ein Rechtsanwalt für einen Ort oder Ortstheil innerhalb des Amts- 
gerichtsbezirkes, in dem er früher oder bisher das Amt eines Notars ausübte, aufs 
neue zum Notar ernannt, so kann vom Justiz-Ministerium angeordnet werden, daß 
seine in Verwahrung des Amtsgerichts übergegangenen Akten ihm zur Verwahrung und 
eigenen weiteren Verfügung wieder ausgefolgt werden. 
VII. Notare des älteren Rechts. 
73. Die Notare, die 
1. vor dem Inkrafttreten der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 bereits imma- 
trikulirt waren, 
2. zufolge der mit ständischer Zustimmung erlassenen Verordnung vom 10. Oktober 
1864 (G.= u. V.-Bl. S. 339, 340) nachträglich immatrikulirt, oder 
3. zufolge derselben Verordnung oder zufolge der Vorschrift in § 87 a. E. der 
Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 wieder zur Ausübung des Notariats 
gelassen worden sind, 
verbleiben in amtlicher Wirksamkeit. 
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