Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Solche Notare sind nicht befugt: 
a) letzte Willen, den Widerruf solcher oder Erbverträge zu beurkunden, 
b) Urkunden zu beglaubigen und 
c) die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 bezeichneten Amtshandlungen vorzunehmen. 
Sie bedienen sich auch fortan ihres zeitherigen Siegels. Im Falle ihrer Zulassung 
zur Ausübung des Notariats im vollen Umfange wird ihnen ein den Vorschriften des 
8§ 5 Absatz 1 entsprechendes Siegel verliehen. 
Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls 
Anwendung. 
& 74. Notare, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens der Notariatsordnung vom 
3. Juni 1859 in einem Amte gestanden haben, dessen Uebernahme sie verpflichtete, sich 
der Ausübung des Notariats zu enthalten, sollen nach Aufgabe oder sonstiger Beendig- 
ung dieses Amtes, wenn kein Bedenken obwaltet, vom Justiz-Ministerium wieder zur 
Ausübung des Notariats in dem in § 73 bezeichneten minderen Umfange gelassen werden. 
VIII. Bedeutung der Notariatsurkunden. 
75. Die vom Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftskreises in der vor- 
geschriebenen Form errichteten Urkunden sind öffentliche. 
Als ein Mangel der vorgeschriebenen Form ist es nur anzusehen, wenn und soweit 
gegen folgende Vorschriften: 
§ 5 Absatz 2, § 7 Absatz 1, §§ 10, 16, 17, 19, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 
und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, §§ 27, 29 Absatz 1, § 31 
Absatz 2 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 2, §§ 34, 35 Absatz 1, 8§ 36, 38, 43, 
44 Absatz 1, § 45 Absatz 1, §§ 48, 49 
oder gegen andere hierauf verweisende Vorschriften verstoßen worden ist und keine die 
Nichtbeachtung der Form nachlassende Ausnahmebestimmung Platz greift. 
Soweit der Notar ein Geschäft vornimmt, das außerhalb des ihm zugewiesenen Ge- 
schäftskreises liegt oder von dessen Vornahme er ausgeschlossen ist oder soweit gegen die 
Vorschriften der §§ 34, 35 Absatz 1, §§ 36 oder 38 oder gegen die hierauf verweisende 
Vorschrift des § 39 verstoßen worden ist, gilt der Akt als nicht von einem Notar vor- 
genommen. 
76. Ausfertigungen, die den Vorschriften des § 5 Absatz 2, § 52 Absatz 1, 
§ 63 Absatz 4, § 68 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 entsprechen, sind öffentliche Ur- 
kunden.
	        
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