Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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89. Der Notar kann für Urkunden, die er errichtet hat, und für Ausfertigungen 
oder Abschriften keine Gebühren und Auslagen beanspruchen, wenn wegen eines von ihm 
zu vertretenden Mangels der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird. Bereits gezahlte 
Gebühren und Auslagen sind in diesem Falle vom Notar zurückzugewähren. 
10. Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen sind bei dem 
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle hat, anzu- 
bringen. 
Das Amtsgericht hat den Notar zu hören und entscheidet durch Beschluß, der beiden 
Theilen zuzustellen ist. Das Verfahren und die Entscheidung sind kostenfrei. 
Gegen den Beschluß findet unter entsprechender Anwendung der 8§8§ 532, 533, 
535 bis 537 und 540 der Civilprozeßordnung seitens beider Theile sofortige Be- 
schwerde statt, über die das Oberlandesgericht entscheidet; weitere Beschwerde ist aus- 
geschlossen. 
Durch die rechtskräftige Entscheidung wird die angefochtene Gebühren= oder Aus- 
lagenforderung auch für das Beitreibungsverfahren des § 11 sowie für den Prozeß end- 
gültig festgesetzt. 
§& 11. Die zwangsweise Beitreibung der Kosten der Notare erfolgt nach Maßgabe 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen be- 
treffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84 flg.). 
Ueber Einwendungen gegen den Anspruch, wegen dessen die Zwangsvollstreckung 
verfügt worden ist oder gegen die Zulässigkeit der bezüglichen Verfügung des Notars 
entscheiden gemäß § 10 des gegenwärtigen Gesetzes die dort bezeichneten Behörden. 
Der Vorsitzende kann auf Antrag die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der 
Zwangsvollstreckung anordnen; die Bestimmungen in § 691 Nr. 1 und 2 der Civil- 
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
* 12. Die Verordnung, die Publikation einer Taxordnung für die Notare be- 
treffend, vom 3. Juni 1859 (G.= u. V.-Bl. S. 227) wird nebst der ihr angefügten, 
mit ständischer Ermächtigung erlassenen Taxordnung aufgehoben. 
13. Unser Justiz-Ministerium hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem gegen- 
wärtiges Gesetz in Kraft tritt, auch die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen zu 
erlassen und die Zweifel zu entscheiden, die bei der Ausführung des Gesetzes entstehen. 
Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen und 
dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Aenderung durch Gesetz erfolgt. 
Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Kostensätze gelten auch für die bei seinem 
Inkrafttreten bereits begonnenen aber noch nicht beendigten Geschäfte.
	        
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