Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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und wenn das Protokoll auf Ansuchen des Gegners an Ort und 
Stelle ausgenommen wird (§ 44 Absatz 2 Sat 2 der Notariats- 
ordnung . 2—15 . 
14. Beglaubigung einer Abschrift oder Herstellung einer Ausfertigung, 
neben der Schreibgebühr 
von jeder Seiie 110 , 
mindestes . Fig-L 
Wird die Ertheilung der Ausfertigung von einer anderen Person 
als dem Auftraggeber und ohne dessen Zustimmung beantragt, 
außer der Schreibgebörr. ..... .1-—5»4-. 
15AusftellungemesZeugmsses.. .1——20»Zz. 
Bezieht sich das Zeugniß nur auf den Eingang eines Schriftstücks ½ 
16. Aufnahme eines Wechselprotestes, wenn die Wechselsumme 
bis einschließlich 50 2. 
mehr als 50.2= — 100 2 ½/8., 
- = 100 - 200 3, 
200 — 300— 4.%, 
300 - 400-«» L 
400 500 . beträgt) 6., 
- -500-- - 750- 7Jz, 
--750-- - 1000- MI- 
- -1000-- - 5000- 9 
über 5000 —- . 10.2. 
  
  
Muß die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle begehrt 
oder die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so erhöht sich 
die Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage, wenn die Wechel- 
summe bis einschließlich 100.4 beträgt, um. 1A 
und wenn die Wechselsumme mehr als 1004 beträgt,.! um .. 2 
Dieselben Ansätze finden statt, wenn der Protest in Bezug auf 
eine Anweisung oder ein anderes Ordrepapier aufgenommen wird. 
Aufnahme eines sonstigen Protestees .4 ½ . 
Für den Eintrag des Protestes in das Protestregister kann 
außer den vorstehenden Sätzen weder eine besondere Gebühr noch 
die Schreibgebühr gefordert werden. 
17. Protokollführung in einer Versammlung, wenn die Verhandlung 
innerhalb 4 Stunden beendet itt .... .15-—150--Z, 
für jede weitere angefangene Stunde noch .... .15.-Z. 
58“
	        
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