Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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c) die Post= und Telegraphengebühren; 
0) die Bestellgebühren und Botenlöhne; 
e) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche 
Blätter entstehenden Kosten; 
f) die ihm bei Amtshandlungen außerhalb der Geschäftsstelle 
zustehenden Tagegelder und Reisekosten oder Wegegebühren; 
8) die Gebühren, Tagegelder und Reisekosten des zweiten Notars 
und der zur Beurkundung zugezogenen Zeugen sowie die an 
Behörden oder an andere Beamte für deren Thätigkeit zu 
zahlenden Beträge; 
h) die Gebühren und Auslagen von Dolmetschern, Schätzern 
oder anderen Sachverständigen. 
29. Für die Bestellung eines Schriftstücks darf der Notar erheben, und 
zwar: 
a) für die Bestellung zur Post 
b) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten innerhalb 
des Bezirks der Gemeinde, in welcher der Notar seine ordent— 
liche Geschäftsstelle hat 
c) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten außerhalb 
dieses Gemeindebezirks 
Botenlöhne können nur angesetzt werden, wenn die Dringlich- 
keit der Sache ohne Verschulden des Notars die Besorgung durch 
einen besonderen Lohnboten erforderte. 
30. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Geschäftsstelle erhält 
der Notar: 
A. wenn er sich an eine Stelle begeben muß, die mindestens 
zwei Kilometer von den Grenzen seines Wohnortes entfernt liegt, 
I. an Tagegeldern 
II. für ein Nachtquartier 
III. an Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden kann, für das Kilometer 
und für jeden Zu= und Abgang, beides zusammen 
2. anderenfalls. .. 
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßen- 
verbindung. 
12.4, 
5.4, 
13.4 
3.4. 
60 4
	        
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