— 380 —
c) die Post= und Telegraphengebühren;
0) die Bestellgebühren und Botenlöhne;
e) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche
Blätter entstehenden Kosten;
f) die ihm bei Amtshandlungen außerhalb der Geschäftsstelle
zustehenden Tagegelder und Reisekosten oder Wegegebühren;
8) die Gebühren, Tagegelder und Reisekosten des zweiten Notars
und der zur Beurkundung zugezogenen Zeugen sowie die an
Behörden oder an andere Beamte für deren Thätigkeit zu
zahlenden Beträge;
h) die Gebühren und Auslagen von Dolmetschern, Schätzern
oder anderen Sachverständigen.
29. Für die Bestellung eines Schriftstücks darf der Notar erheben, und
zwar:
a) für die Bestellung zur Post
b) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten innerhalb
des Bezirks der Gemeinde, in welcher der Notar seine ordent—
liche Geschäftsstelle hat
c) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten außerhalb
dieses Gemeindebezirks
Botenlöhne können nur angesetzt werden, wenn die Dringlich-
keit der Sache ohne Verschulden des Notars die Besorgung durch
einen besonderen Lohnboten erforderte.
30. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Geschäftsstelle erhält
der Notar:
A. wenn er sich an eine Stelle begeben muß, die mindestens
zwei Kilometer von den Grenzen seines Wohnortes entfernt liegt,
I. an Tagegeldern
II. für ein Nachtquartier
III. an Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung,
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden kann, für das Kilometer
und für jeden Zu= und Abgang, beides zusammen
2. anderenfalls. ..
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßen-
verbindung.
12.4,
5.4,
13.4
3.4.
60 4