Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) Reisekosten nur, wenn er sich zur Theilnahme an der nota- 
riellen Amtshandlung auf Verlangen nach einer Stelle begeben 
muß, die mehr als zwei Kilometer von den Grenzen seines Auf- 
enthaltsortes entfernt liegt. Die Höhe der Reisekosten richtet sich 
nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 10 und 11 der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 
(R.-G.-Bl. S. 173 flg.). 
33. Sachverständige erhalten für die Mitwirkung bei einer notariellen 
Amtshandlung, vorbehältlich besonderer Vereinbarung mit dem 
Notar oder mit dessen Auftraggeber, Gebühren und Auslagen nach 
Maßgabe der Bestimmungen in den 8§ 3 bis 11 und 15 der am 
Schlusse von Nr. 32 angezogenen Gebührenordnung. 
  
Nr. 80. Verordnung 
zu Ausführung der Notariatsordnung und der Kostenordnung 
für Notare; 
vom 7. September 1892. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung der Notariatsordnung vom 
5. September 1892 und der Kostenordnung für Notare vom 6. September 1892 ver— 
ordnet was folgt: 
§ 1. Die beiden Gesetze treten 
am 1. Januar 1893 
in Kraft. 
§ 2. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt werden, die sich bei dem 
Justiz-Ministerium um das Notariat beworben haben. Bei der Bewerbung ist anzu- 
geben, in welchem Orte und wenn der Ort mehr als 100 000 Einwohner hat, in 
welchem Ortstheile der Bewerber seine ordentliche Geschäftsstelle zu halten beabsichtige. 
Die Bewerber werden, wenn sie nicht sogleich berücksichtigt werden können, in ein 
nach den Orten der in Aussicht genommenen Geschäftsstellen angelegtes Verzeichniß ein- 
getragen. Eine innerhalb zehn Jahren nicht berücksichtigte Bewerbung ist zu erneuern; 
unterbleibt die Erneuerung, so wird angenommen, daß auf die Bewerbung Verzicht ge- 
leistet werde. 
83. Nach der Verpflichtung wird dem Notar als Ausweis über die Berechtigung 
zur Ausübung seines Amtes ein Pflichtschein ertheilt. 
1892. 59 
Zu § 3. 
Zu § 4.
	        
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