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& 10. Gewinnt der Notar die Meinung, daß das Geschäft aus einem anderen Zus11
Grunde, als wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, Absatz 2.
nichtig oder anfechtbar sei, und beschließt er, von der Befugniß in § 11 Absatz 2 Satz 2
der Notariatsordnung Gebrauch zu machen, so soll er dieses Vorhaben den Betheiligten
so zeitig, als es geschehen kann, und thunlichst noch vor Beginn der Beurkundung zu
erkennen geben.
& 111. Auf die Feststellung der Identität der Betheiligten finden die Vorschriften Zu § 13.
in § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 10, § 12 Absatz 2 und § 18 der Verordnung zu Ausführung
des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden betreffend, vom 5. November 1890
(G.= u. V.-Bl. S. 167 flg.) entsprechende Anwendung.
& 12. Der Notar hat die gesammten bei Ausübung seines Amtes entstehenden Zu §14.
Schriftstücke unter einem besonderen Verschlusse zu halten.
13. Bei Auswahl seiner Hülfsarbeiter und Angestellten hat der Notar mit
Vorsicht zu verfahren. Diejenigen von ihnen, die er im Bereiche seines Amtes, ins-
besondere zur Fertigung von Niederschriften, zur Herstellung von Ausfertigungen oder
Abschriften oder zu Eintragungen in Register verwendet oder denen sonst zur Einsicht
in die amtlichen Schriftstücke Gelegenheit geboten ist, hat er unter Abforderung des
Handschlags zu verpflichten, daß sie über seine Amtshandlungen sowie über den son-
stigen Inhalt der von ihnen eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und
davon niemandem, außer wer danach zu fragen ein Recht hat, Mittheilung machen
wollen. Die Protokolle über die Verpflichtungen werden zu den allgemeinen Akten ge-
nommen.
Verletzt ein Hülfsarbeiter oder Angestellter die Pflicht zur Geheimhaltung, so hat
der Notar ihn sofort zu entlassen oder wenn er den Fall zu Verfügung der Entlassung
nicht für angethan erachtet, dem als Dienstbehörde zuständigen Landgerichtspräsidenten
Anzeige zu erstatten und dessen Genehmigung zur ferneren Beschäftigung der Hülfsperson
einzuholen.
& 14. Der Notar soll sich von der Identität der als Zeuge, zweiter Notar oder Zu 8§§ 17 flg.,
Dolmetscher zugezogenen Personen, sowie davon vergewissern, daß diesen Personen weder 97 flg.
ein Grund der Unfähigkeit noch einer der in § 20 der Notariatsordnung verzeichneten
Umstände entgegenstehe. Er darf in der aufgenommenen Urkunde bemerken, daß es ge-
schehen sei.
15. Wer in den Diensten eines Betheiligten steht, soll nur in Ermangelung Zu 20.
anderer verfügbarer Personen und wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, als Zeuge zu-
gezogen werden.
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