Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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& 10. Gewinnt der Notar die Meinung, daß das Geschäft aus einem anderen Zus11 
Grunde, als wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, Absatz 2. 
nichtig oder anfechtbar sei, und beschließt er, von der Befugniß in § 11 Absatz 2 Satz 2 
der Notariatsordnung Gebrauch zu machen, so soll er dieses Vorhaben den Betheiligten 
so zeitig, als es geschehen kann, und thunlichst noch vor Beginn der Beurkundung zu 
erkennen geben. 
& 111. Auf die Feststellung der Identität der Betheiligten finden die Vorschriften Zu § 13. 
in § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 10, § 12 Absatz 2 und § 18 der Verordnung zu Ausführung 
des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden betreffend, vom 5. November 1890 
(G.= u. V.-Bl. S. 167 flg.) entsprechende Anwendung. 
& 12. Der Notar hat die gesammten bei Ausübung seines Amtes entstehenden Zu §14. 
Schriftstücke unter einem besonderen Verschlusse zu halten. 
13. Bei Auswahl seiner Hülfsarbeiter und Angestellten hat der Notar mit 
Vorsicht zu verfahren. Diejenigen von ihnen, die er im Bereiche seines Amtes, ins- 
besondere zur Fertigung von Niederschriften, zur Herstellung von Ausfertigungen oder 
Abschriften oder zu Eintragungen in Register verwendet oder denen sonst zur Einsicht 
in die amtlichen Schriftstücke Gelegenheit geboten ist, hat er unter Abforderung des 
Handschlags zu verpflichten, daß sie über seine Amtshandlungen sowie über den son- 
stigen Inhalt der von ihnen eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und 
davon niemandem, außer wer danach zu fragen ein Recht hat, Mittheilung machen 
wollen. Die Protokolle über die Verpflichtungen werden zu den allgemeinen Akten ge- 
nommen. 
Verletzt ein Hülfsarbeiter oder Angestellter die Pflicht zur Geheimhaltung, so hat 
der Notar ihn sofort zu entlassen oder wenn er den Fall zu Verfügung der Entlassung 
nicht für angethan erachtet, dem als Dienstbehörde zuständigen Landgerichtspräsidenten 
Anzeige zu erstatten und dessen Genehmigung zur ferneren Beschäftigung der Hülfsperson 
einzuholen. 
& 14. Der Notar soll sich von der Identität der als Zeuge, zweiter Notar oder Zu 8§§ 17 flg., 
Dolmetscher zugezogenen Personen, sowie davon vergewissern, daß diesen Personen weder 97 flg. 
ein Grund der Unfähigkeit noch einer der in § 20 der Notariatsordnung verzeichneten 
Umstände entgegenstehe. Er darf in der aufgenommenen Urkunde bemerken, daß es ge- 
schehen sei. 
15. Wer in den Diensten eines Betheiligten steht, soll nur in Ermangelung Zu 20. 
anderer verfügbarer Personen und wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, als Zeuge zu- 
gezogen werden. 
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