Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Zu § 21. 16. In den Protokollen, die außerhalb des Ortes aufgenommen werden, in dem 
der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle hat, soll der Ort dieser Geschäftsstelle an- 
gegeben werden. 
&17. Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Ver- 
treters werden in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei dem Protokolle zurück- 
behalten. 
Umfaßt das Protokoll mehrere Bogen oder mehrere Blätter oder Bogen und Blätter 
oder gehören Anlagen dazu, so sind sämmtliche Theile durch einen Faden zu verbinden 
und dieser mit dem beizudrückenden Siegel zu befestigen. 
Zu § 24 &18. Im Falle des § 24 Absatz 2 der Notariatsordnung soll das Protokoll dar- 
Absaßs 2. über, daß es vom Notar selbst vorgelesen worden sei, Auskunft geben. 
Zu § 26 * 19. Der Notar ist auf Verlangen der Dienst- und Aufsichtsbehörde verpflichtet, 
Absat ein von ihm nur in fremder Sprache aufgenommenes Protokoll unentgeltlich ins Deutsche 
Satz 2. » 
zu übersetzen. 
Zu 8§ 34 * 20. Der Notar soll, wenn vor ihm ein letzter Wille oder ein Erbvertrag errichtet 
bis 39. der widerrufen wird, außer dem, was die Notariatsordnung vorschreibt, noch Folgendes 
beobachten. 
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß niemand auf die Selbstbestimmung des Ver- 
fügenden ungehörig einwirke oder sonst die Handlung störe. 
Die von ihm erlangte Ueberzeugung von der Geschäftsfähigkeit des Verfügenden 
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 der Notariatsordnung) ist im Protokolle zum Ausdruck zu bringen. 
Wenn der Verfügende beabsichtigt, Anordnungen zu treffen, die gesetzlich nicht be- 
stehen können, sich widersprechen oder nicht ausführbar sind, so soll der Notar unter 
Hinweis auf die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen die nöthige Belehrung ertheilen 
und daß dies geschehen sei, im Protokolle bemerken. 
Zu 8§ 35 § 21. Kann im Falle des § 35 der Notariatsordnung eine unversiegelt übergebene 
und 37. Schrift nicht sofort mit dem Siegel des Notars verschlossen werden, so soll sie bei der 
Uebergabe einstweilen mit dem Privatsiegel des Erblassers oder mit einem anderen ohne 
Aufenthalt erlangbaren Privatsiegel verschlossen und dies nebst dem Grunde, aus dem 
der Verschluß mit dem Siegel des Notars zunächst unterblieben ist, im Protokolle erwähnt 
werden. Der Verschluß mit diesem Siegel ist alsdann so bald als möglich nachzuholen 
und hierüber zum Protokolle eine Nachtragsbemerkung zu bringen. 
§* 22. Dem Errichter eines letzten Willens oder eines Erbvertrages ist eine die 
Errichtung bestätigende Urkunde (Empfangschein) zuzufertigen.
	        
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