Nr. 7. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für den Bau eines Anschlußgleises
im Spreethale an die Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha betreffend;
vom 30. Januar 1892.
D-. sich die Erweiterung der Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha durch den Bau
eines Anschlußgleises im Spreethale dringend nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die
Erxpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& l. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha durch den Bau des An-
schlußgleises im Spreethale in Anwendung zu bringen.
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Bautzen (Stadtflur),
Teichnitz und
Seidau
betroffen.
Dresden, den 30. Januar 1892.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Böttcher.
Löhr.