Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Nr. 7. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für den Bau eines Anschlußgleises 
im Spreethale an die Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha betreffend; 
vom 30. Januar 1892. 
D-. sich die Erweiterung der Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha durch den Bau 
eines Anschlußgleises im Spreethale dringend nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Erxpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, 
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
& l. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Bautzen-Königswartha durch den Bau des An- 
schlußgleises im Spreethale in Anwendung zu bringen. 
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Bautzen (Stadtflur), 
Teichnitz und 
Seidau 
betroffen. 
Dresden, den 30. Januar 1892. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Böttcher. 
Löhr.
	        
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