Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Zu § 51. 
– 390 
Gestalt sind die letzten Willen und Erbverträge nach der Zeit der Errichtung geordnet 
in einem thunlichst feuersicheren, besonders verschließbaren Behältnisse aufzubewahren. 
Auf Verlangen des Auftraggebers sind in der gleichen Weise auch andere Urkunden 
zu verwahren. Zu Spalte 6 des Geschäftsregisters ist darüber Vermerk zu bringen. 
Nachträge zu früher vom Notar beurkundeten letzten Willen oder Erbverträgen 
werden mit diesen zusammen in demselben Umschlage verwahrt. In dem gemäß § 32 
Absatz 2 anzulegenden Verzeichnisse ist die Errichtung des Nachtrages beim Namen des 
Errichters zu vermerken und Nummer und Jahrgang des Geschäftsregisters bezüglich des 
Nachtrages beizufügen. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 3 finden auf letzte Willen, Erbverträge oder 
andere Urkunden, die vor dem Inkrafttreten der Notariatsordnung errichtet worden sind, 
entsprechende Anwendung. 
Nach der Eröffnung werden die letzten Willen und Erbverträge in der in § 33 
Absatz 2 angegebenen Weise zu den übrigen Akten genommen. 
#35. Dem in § 55 Absatz 3 der Notariatsordnung vorgeschriebenen Vermerke 
sind die Buchstaben: G. R. — Geschäftsregister und der Jahrgang des Registers (z. B. 
G. R. 51. 1892) beizufügen. 
36. In Betreff der Führung des Protestregisters und des Beglaubigungsregisters 
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften (Art. 90 der Wechselordnung; § 19 der 
Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden be- 
treffend, vom 5. November 1890). 
§# 37. Die Ertheilung jeder Ausfertigung und Abschrift ist auf der Urschrift des 
Protokolles oder auf einem damit zu verbindenden Bogen unter Angabe des Empfängers 
und des Aushändigungstages zu vermerken. 
Hat ein bereits abgeschlossenes Protokoll durch ein späteres Protokoll Zusätze, Be- 
richtigungen oder Aenderungen erfahren, so darf der Notar nur von beiden Protokollen 
zusammen eine Ausfertigung oder eine einfache Abschrift ertheilen. 
Einfache Abschriften sind am Kopfe mit der Bezeichnung: „Abschrift“ zu versehen. 
Lehnt der Notar die Ertheilung einer Ausfertigung oder Abschrift ab, so hat er den 
Antragsteller von den Gründen mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen. 
# 38. Der Notar soll sich bei Ertheilung einer Ausfertigung folgender Formel be- 
dienen: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem N. N. ertheilt. 
(Ort, Tag, Monat und Jahr.) A. B., 
(Siegel.) K. Sächs. Notar.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.