Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen und bei wahrgenommenen 
Mängeln deren Abstellung zu veranlassen. 
6. Bis zum 17. Dezember sind die sämmtlichen Listen des Ortes, nach der 
Katasternummerfolge geordnet, und zwar seitens der Stadträthe, denen die Formulare 
direkt vom Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses 
Büreau unmittelbar einzusenden, seitens der übrigen Stadträthe und der Gemeindevor— 
stände aber an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts— 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämmtliche Listen ihres Bezirks, 
ortsweise vereinigt und die Ortspackete nach alphabetischer Ordnung zu größeren, gehörig 
festverpackten Ballen zusammengeschnürt, bis zum 31. Dezember 1892 an das Sta- 
tistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein 
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- 
folgenden Formulare anzugeben. 
#10. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Sta- 
tistischen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden 
Stadträthen beziehentlich Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind durch 
diese schleunigst abzustellen. 
Dresden, den 30. September 1892. 
Ministerium des Jnnern. 
Für den Minister: 
v. Charpentier. 
Gersdorf. 
— — â ’ Ô — — — — — — — — — — —— — 
Nr. 85. Verordnung 
über die Herstellung der Lagerräume zur Aufbewahrung von Sprengstoffen; 
vom 30. September 1892. 
  
□l 
Im Anschluß an § 31 der Verordnung vom 3. November 1879 (G.= u. V.-Bl. 
S. 393) wird wegen der besonderen Vorschriften, die von der Polizeibehörde bei 
Genehmigung der Niederlagen und Magazine von Spreugstoffen zu ertheilen sind, 
Folgendes verordnet. 
62“
	        
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