Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Zuverlässigkeit der Beaufsichtigung nach Ermessen des sachverständigen Gewerbe-Inspektors 
zulässig erscheint. 
Dresden, den 30. September 1892. 
Minifterium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Charpentier. 
Gebhardt. 
Nr. 86. Verordnung, 
die Feststellung einer Taxordnung für Feldmesser betreffend; 
vom 1. Oktober 1892. 
Uhter Aufhebung der mit der Verordnung vom 19. Dezember 1872, die Publikation 
einer Revidirten Taxordnung für Feldmesser betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 601), vor- 
geschriebenen Taxordnung für Feldmesser wird die an deren Stelle tretende, unter □ 
beigefügte „Taxordnung für Feldmesser“ festgestellt, welche vom 1. Januar 1893 ab in 
Anwendung zu bringen ist. 
Dresden, den 1. Oktober 1892. 
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern. 
v. Thümmel. Schurig. Für den Minister: 
v. Charpentier. 
Gersdorf. 
□ 
Cagxordnung für Feldmesser. 
& 1. Insoweit nicht zwischen den Betheiligten und dem Feldmeseser rücksichtlich der 
ihm für seine Arbeiten zu gewährenden Vergütung eine besondere Vereinbarung ge- 
schlossen wird (§ 19), ist diese Vergütung bei allen einem Feldmesser übertragenen Ge- 
schäften nach folgenden Vorschriften in Ansatz zu bringen.
	        
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