Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Anerkennung einer Person vor Gericht, dafern nicht die unter Nr. 11 
erwähnte Gebühr zu beanspruchen ist . 
bei gleichzeitiger Anerkennung von mehr als Einer Person, von jeder 
zusammen jedoch nicht mehr als 
Abfassung einer Urkunde über Rechtsgeschäfte 
Annahme und Verwahrung eines Pfandes im Falle der Privat— 
pfändung (§ 9 der Ein= und Ausführungsverordnung zum Bürger— 
lichen Gesetzbuch vom 9. Januar 1865, G.= u. V.-Bl. S. 1 flg.) 
Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse als Urkunds- 
person 
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit einschließlich 
derjenigen, die auf den Hinweg zum Orte der Aufzeichnung und 
auf den Rückweg in die Wohnung zu verwenden gewesen ist 
jedoch für Einen Tag mehr nicht als im Ganzen 
B. Auslagen. 
Post= und Telegraphengebühren. 
Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt werden müssen, sowie 
Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Thiere. 
Anmerkung. 
Die Annahme und Verwahrung gepfändeter Thiere kann 
von der Erlegung eines angemessenen Vorschusses abhängig ge- 
macht werden. 
Reisekosten. — Müssen Ortsgerichtspersonen behufs Erledigung eines 
Amtsgeschäfts von der Wohnung aus einen Weg bis zu einer Ent- 
fernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so erhalten sie 
neben dem Betrage des Verlags für nothwendiges Fortkommen für 
jedes angefangene Kilometer des Hin= und des Rückweges eine 
Entschädigung von zehn Pfennig. 
Die Reisekosten sind, wenn gelegentlich Einer Reise mehrere 
Geschäfte besorgt werden, für jedes einzelne Geschäft mit dem nach 
deren Gesammtzahl sich ergebenden Bruchtheile zu berechnen. 
19. Schreibgebühren sind den Ortsgerichtspersonen nur dann zu ge- 
währen, wenn sie für einen Betheiligten von Schriftstücken, die sie 
angefertigt oder in ihren Händen haben, Abschriften herstellen. 
1892. 
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