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Nr. 92. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Straßen-Unter-
führung bei Station Nr. 252 + 80 der Eisenbahnlinie Nossen-Moldau
betreffend;
vom 1. November 1892.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs sowie auch des Straßen-
verkehrs bei Gelegenheit des Ausbaues des zweiten Gleises der Eisenbahnstrecke Freiberg-
Lichtenberg macht sich eine Straßen-Unterführung bei Station Nr. 252 + 80 der Eisen-
bahnlinie Nossen-Moldau zur Beseitigung des Niveau-Uebergangs bei Nr. 255 — 50,
mittels dessen die alte Frauensteiner Straße über die Bahn geführt ist, erforderlich. Da
die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen nicht allent-
halben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von
dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend vom 2 1. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Straßen-Unterführung in Anwendung zu bringen.
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Stadtflur
Freiberg
betroffen.
Dresden, den 1. November 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.