Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 92. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Straßen-Unter- 
führung bei Station Nr. 252 + 80 der Eisenbahnlinie Nossen-Moldau 
betreffend; 
vom 1. November 1892. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs sowie auch des Straßen- 
verkehrs bei Gelegenheit des Ausbaues des zweiten Gleises der Eisenbahnstrecke Freiberg- 
Lichtenberg macht sich eine Straßen-Unterführung bei Station Nr. 252 + 80 der Eisen- 
bahnlinie Nossen-Moldau zur Beseitigung des Niveau-Uebergangs bei Nr. 255 — 50, 
mittels dessen die alte Frauensteiner Straße über die Bahn geführt ist, erforderlich. Da 
die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen nicht allent- 
halben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von 
dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von 
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend vom 2 1. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Straßen-Unterführung in Anwendung zu bringen. 
&# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Stadtflur 
Freiberg 
betroffen. 
Dresden, den 1. November 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf.
	        
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