Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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eines neuen Bahnpolizei-Reglements und einer neuen Signalordnung für die 
Eisenbahnen Dentschlands, 
G.= u. V.-Bl. S. 17 bis 59. 
&22. „Landes-Aufsichtsbehörde“ im Sinne von § 72 der Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands und § 53 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands ist im Bereiche des Königreichs Sachsen 
das Finanz-Ministerium. 
Unter „Auffichtsbehörde“ im Sinne derselben Bestimmungen ist 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
zu verstehen. 
& 3. Sovweit bisher auf den für die Wagen bestimmten Vorplätzen einzelner Bahn- 
höfe von Hauptbahnen der Verkehr der Reisenden und ihres Gepäcks durch die Ortspolizei- 
Behörde überwacht worden ist, hat es hierbei auch ferner zu bewenden. Es ist auch die 
künftige Einführung einer solchen Einrichtung an Orten, wo sie bisher nicht bestanden 
hat, nicht ausgeschlossen. 
Die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Vorplätzen von Stationen der Neben- 
bahnen steht in Betreff des Personen-, Wagen= und Gepäckverkehrs den Bahnpolizei- 
Beamten zu, insofern nicht besondere Vorschriften etwas Anderes bestimmen. 
&# . Neben den Bestimmungen in §§ 8 und 9 der Betriebsordnung für die Haupt- 
eisenbahnen Deutschlands und in §§ 10 und 11 der Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands ist auch den Vorschriften der Verordnung, die polizeiliche Be- 
auffichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 121), insoweit nachzugehen, als sie auf Kessel der Eisenbahn-Lokomotiven anwend- 
bar sind. 
& Wegen der nach § 62 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands und nach § 45 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands mit 
Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen ist überall — gleichviel ob die Uebertretung im 
Bereiche einer Staatseisenbahn oder in dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — 
die Strafverfügung von der zuständigen Polizeibehörde zu erlassen. 
&. In Ansehung der Neubauten, welche bis zu 100 m Entfernung von einer 
Eisenbahn errichtet werden sollen, haben — abgesehen von dem in § 17 Abs. 2 der 
Ausführungs-Verordnung vom 6. Juli 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 649) erwähnten Falle 
— die Baupolizei-Behörden 
a) vor Ertheilung der Bauerlaubniß, wenn eine sächsische Staatsbahn oder eine 
unter Verwaltung des sächsischen Staates stehende Bahn in Frage ist, mit der General-
	        
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