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direktion der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere Bahn berührt wird, mit der
betreffenden Verwaltung darüber, ob die Ausführung des Neubaues etwa in Rücksicht
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder auf die ungestörte Benutzung der Signal-
vorrichtungen für bedenklich zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen, und
b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und der
Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues seiten der
Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten und dieser die
weitere Entschließung anheim zu geben.
Den Vorschriften unter a und b ist auch dann nachzugehen,
c) wenn es sich um Aufstellung von Bebauungsplänen handelt, welche an eine Eisen-
bahn anstoßen oder dieselbe überschreiten sollen, oder
d) wenn es sich um Errichtung ortsstatutarischer Vorschriften behufs Durchführung
solcher Bebauungspläne handelt, oder
e) wenn von der Baupolizei-Behörde die Bebauung oder Bestraßung von Theilen
einer Ortsflur nach Maßgabe von § 5 der Ausführungs-Verordnung vom 6. Juli 1863
sonst festgestellt wird.
& 7. Als Bahnpolizei-Beamte im Sinne von § 66 der Betriebsordnung für die
Haupteisenbahnen Deutschlands und in § 47 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands sind nach der Organisation der Staatseisenbahn-Verwaltung im König-
reiche Sachsen anzusehen:
die Betriebsdirektoren, der Transportdirektor und der Betriebsoberingenieur,
die Bauräthe,
die Betriebs-, Bau= und Transportinspektoren,
die Regierungsbaumeister,
die Bahnhofsinspektoren,
die Bahnverwalter,
die technischen Betriebssekretäre,
die technischen Büreauassistenten,
die Stationsassistenten und Aufseher,
die Schirrmeister und Ufermeister,
die Bahnmeister und Bahnmeisterassistenten,
die Oberschaffner und Schaffner,
die Portiers,
die Weichenwärter,
die Wächter,
die Bahn= und Haltestellenwärter und Bahnwärter.