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Die bezeichneten Beamten sind den polizeilichen Vollstreckungs-Beamten beizuzählen,
welche nach 8 34 unter 6, 8 85 Abs. 2 des Gerichts-Verfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 zu den Aemtern eines Schöffen und eines Geschworenen nicht berufen werden
sollen, daher aber in die alljährlich aufzustellenden Verzeichnisse der zu diesen Aemtern
zu berufenden Personen (die Urlisten) nicht mit aufzunehmen.
Dresden, den 16. November 1892.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern.
v. Thümmel. Schurig. v. Metzsch.
Müller.
Nr. 95. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes der normalspurigen Eisenbahnstrecke Gera-
Pforten-Wolfsgefärth betreffend;
vom 23. November 1892.
Des Finanz-Ministerium hat im Einverständniß mit den betheiligten Regierungen
des Großherzogthums Sachsen-Weimar und des Fürstenthums Reuß j. L. beschlossen,
die zum Anschluß an die bestehende Eisenbahnlinie Weischlitz-Wolfsgefärth neu erbaute
Eisenbahn von Gera-Pforten nach Wolfsgefärth am
1. Dezember 1892
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Eisenbahnlinie, sowie die Be-
kanntmachung der Tarife und Fahrpläne erfolgt durch die Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen, welcher auch die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der
Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke verbleibt.
Dresden, am 23. November 1892.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Müller.