Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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& 1. Die Beisitzer der auf Grund der Vorschriften in §§ 68 flg. des Gesetzes, die 
Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel II des 
allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend, vom 2. April 1884 (G.= u. 
V.-Bl. S. 97) errichteten Bergschiedsgerichte müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, 
zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. 
Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst Wahl der 
Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 
Die Wahl von Stellvertretern der Beisitzer findet nicht statt. 
Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Beisitzer und das Ver- 
fahren bei der Wahl werden durch das Bergamt getroffen. 
& 2. Den Arbeitgebern stehen im Sinne des § 1 die Mitglieder der Revieraus- 
schüsse und die mit der Leitung eines Bergwerkes oder eines bestimmten Zweigs desselben 
betrauten Stellvertreter der Arbeitgeber, beziehentlich Revierausschußmitglieder gleich, 
sofern sie nicht nach § 3 als Arbeiter gelten. 
& 3Z. Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Zuständigkeit des Berg- 
schiedsgerichts nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 2. April 1884 unterworfenen 
Bergarbeiter. 
Ingleichen gelten als Arbeiter im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes Betriebsbeamte, 
Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt Zweitausend Mark nicht übersteigt. 
§ 4. Die Bergschiedsgerichte haben eintretenden Falles als Einigungsämter gemäß 
§§ 61 bis 69 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 zu wirken. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, durch welches die durch die vorstehenden Vor- 
schriften ersetzten Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1884, insonderheit die 8§ 69 
Absatz 3 und 70 Absatz 1 aufgehoben werden, eigenhändig unterschrieben und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 5. März 1892. 
Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
Georg von Mehsch. 
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Hrua und Verlag der Ko#mgl Hofbuworuder#e von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.
	        
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