Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 96. Bekanntmachung, 
die Einberufung einer außcrordentlichen Landessynodc betreffend; 
vom 23. November 1892. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben, da die Verhandlungen wegen 
Herbeiführung einer gemeinsamen Bußtagsfeier deutscher evangelischer Landeskirchen eine 
alsbaldige Erklärung der Vertretung der Sächsischen Landeskirche erforderlich machen, 
zu diesem Zweck eine außerordentliche Landessynode der Evangelisch-lutherischen Kirche 
im Königreich Sachsen für 
Dienstag, den 6. Dezember 1892 
einzuberufen beschlossen. . 
Es wird dies mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an die 
Mitglieder der Landessynode noch besondere Missiven aus dem Evangelisch-lutherischen 
Landeskonsistorium ergehen. 
Dresden, den 23. November 1892. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
v. Thümmel. Schurig. 
Meister. 
  
Nr. 97. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
betreffend; 
vom 21. November 1892. 
Im Anschluß an die Bestimmungen in § 32 der zum Einkommensteuergesetze vom 
2. Juli 1878 erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 1 1. Oktober 1878 (G.= u. 
V.-Bl. S. 225 flg.) wird hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. Eine weitere Verläungerung der Deklarationsfrist, als diejenige, welche die 
Gemeindebehörde zu gewähren berechtigt ist, kann die Bezirkssteuereinnahme wegen in- 
dividueller Verhältnisse des Beitragspflichtigen auf Ansuchen bewilligen.
	        
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